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Beratung zum Thema Zugewinnausgleich

Die große Schlussbilanz zum Familienvermögen

Wer in Deutschland ohne Ehevertrag heiratet, lebt nach dem Gesetz im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet:

  • Während der Ehe haben beide Ehepartner getrenntes Vermögen, genau wie bei einer Gütertrennung. Jeder verwaltet sein Vermögen grundsätzlich selbständig.
  • Erst bei Ende des Güterstandes, sei es durch Tod eines Ehepartners, durch vertragliche Beendigung, durch rechtskräftige Ehescheidung oder durch vorzeitige Aufhebung des Güterstandes, wird der während der Ehe von den Ehepartnern jeweils erzielte Vermögenszugewinn ausgeglichen.

Im Falle einer Scheidung schuldet derjenige Ehepartner, der in der Ehe das größere Vermögen hinzuerworben hat, dem anderen dafür einen Ausgleich in bar. Diesen Ausgleich nennt man den Zugewinnausgleich.

Über diesen Ausgleichsmechanismus fließt bei einer Scheidung häufig das meiste Geld vom einen zum anderen Ehepartner.

Umso wichtiger ist es, sich mit den Prinzipien des Zugewinnausgleichs rechtzeitig vertraut zu machen. Wer hohe Ausgleichszahlungen am Ehe-Ende vermeiden möchte, kann schon bei Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit seinem Ehepartner einen Ehevertrag schließen, in dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder modifiziert wird. Vor und während der Ehe bedürfen derartige Vereinbarungen der notariellen Beurkundung. Nach rechtskräftiger Scheidung können Sie eine solche Vereinbarung auch ohne Notar privat abschließen.

Lassen Sie sich vor Abschluss einer güterrechtlichen Vereinbarung in jedem Fall anwaltlich beraten.

Wie berechnet man den Zugewinnausgleich?

Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Scheidung ist zunächst zu ermitteln, welchen Wert das gesamte Vermögen eines jeden Ehepartners zu den beiden folgenden Stichtagen hatte:

  1. am Tag der (standesamtlichen) Eheschließung. Dieses Vermögen nennt man das Anfangsvermögen.
  2. am Tage der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit). Dieses Vermögen nennt man das Endvermögen.

Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen eines jeden Ehegatten stellt seinen Zugewinn dar. Die Differenz zwischen den jeweiligen Zugewinnen der Ehepartner wiederum wird bei der Scheidung kraft Gesetzes dadurch nivelliert, dass der Ehepartner mit dem größeren Zugewinn die Hälfte der Zugewinn-Differenz dem anderen Ehepartner in bar auszugleichen hat.

Einfaches Rechenbeispiel:
Der Ehemann hat während der Ehe 500.000,00 € Zugewinn erzielt. Die Ehefrau hat 100.000,00 € Zugewinn erzielt. Die Differenz beträgt 400.000,00 €. Daher hat der Ehemann an die Ehefrau bei Rechtskraft der Scheidung einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 200.000,00 € zu leisten. Beide Ehepartner gehen auf diese Weise mit einem Zugewinn von 300.000,00 € aus der Ehe heraus.

Auch beim Zugewinnausgleich gilt insofern das Halbteilungs­prinzip. Strategisch hat jeder Ehepartner ein Interesse daran, dass sein Anfangsvermögen möglichst hoch und sein Endvermögen möglichst niedrig bewertet wird, da dann sein Zugewinn gering ist.

Das Anfangsvermögen kann nach heutiger Rechtslage auch negativ sein. Wer also mit Schulden in die Ehe geht und sich während der Ehe aus den Schulden herausarbeitet oder den Schuldenberg zumindest verkleinert, muss sich die gesamte Reduzierung der Verschuldung als Zugewinn anrechnen lassen. Ansonsten wäre sein Ehepartner benachteiligt, der ohne Schulden in die Ehe ging, einen Zugewinn erzielt hat und sich diesen voll zurechnen lassen muss.

Rechenbeispiel:
Der Ehemann hatte bei Eheschließung 100.000,00 € Schulden. Am Ende der Ehe hat er keine Schulden mehr, aber auch kein weiteres Vermögen. Die Ehefrau hatte kein Anfangsvermögen und bei Ehe-Ende ein Vermögen von 100.000 €.

Nach geltendem Recht haben sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau einen Zugewinn von jeweils 100.000,00 € erzielt. Ein Zugewinnausgleich ist daher nicht geschuldet. 

Nach dem bis 01.09.2009 geltenden Recht hingegen konnte das Anfangsvermögen nicht negativ sein. Im Beispielsfall hätte der Ehemann daher keinen Zugewinn erzielt, und die Ehefrau hätte ihm 50.000,00 € als Ausgleich zahlen müssen, obwohl beide einen identischen Vermögenszuwachs erzielt hatten. Dies wurde als ungerecht empfunden.

Der Zugewinn selbst kann hingegen niemals negativ sein. Wer sein Anfangsvermögen im Laufe der Ehe reduziert hat oder gar ein negatives Endvermögen hat, kann sich somit nicht auf diesem Wege beim Ehepartner schadlos halten.

Wie bestimmen sich das Anfangsvermögen und das Endvermögen?

Zur Ermittlung des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens beider Ehepartner sind Stichtagsbilanzen zu erstellen, in denen die jeweils vorhandenen Vermögensgegenstände (Aktiva) den Verbindlichkeiten (Passiva) der Ehepartner gegenübergestellt werden. Auch ausländische Vermögensgegenstände, z. B. Auslandsimmobilien oder -depots, sind dabei zu berücksichtigen.

Die wichtigsten Vermögensgegenstände sind:

  • Immobilien und Anteile oder Nutzungsrechte an Immobilien
  • Konto- und Depotvermögen, Wertpapiere, Fondsbeteiligungen
  • Unternehmen oder unternehmerische Beteiligungen
  • Freiberufliche Praxen
  • Fahrzeuge
  • Steuererstattungsansprüche
  • Kunstgegenstände und Schmuck
  • offene Forderungen, z. B. Kautionen
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haushaltsgegenstände, die nach der Trennung erworben wurden

Die wichtigsten Verbindlichkeiten sind in der Regel:

  • Kreditverbindlichkeiten
  • Steuerschulden

Gemeinsame Haushaltsgegenstände und Rentenansprüche unterfallen nicht dem Zugewinnausgleich. Sie werden in den speziellen Verfahren der Hausratsteilung und des Versorgungsausgleichs unter den Ehepartnern aufgeteilt.

Wichtig ist, bei jeder Vermögensposition die richtige Zuordnung vorzunehmen: Steht das gemeinsame Haus bei Ehe-Ende im Miteigentum, so ist es bei jedem Ehegatten hälftig auf der Aktivseite seines Endvermögens zu verbuchen. Dasselbe gilt für gemeinsame Kreditverbindlichkeiten: Sie sind hälftig unter den Passiva zu verbuchen. Gehört das Haus hingegen nur einem Ehegatten, ist sein Wert nur bei ihm zu verbuchen. Ebenso sorgfältig muss geprüft werden, ob es sich um Einzelkonten oder Gemeinschaftskonten oder -depots handelt.

Während sich Konto- oder Depotguthaben ebenso wie Kreditverbindlichkeiten zu einem bestimmten Stichtag grundsätzlich einfach ermitteln lassen, ist die Bewertung von Immobilien, unternehmerischen Beteiligungen, freiberuflichen Praxen, Kunstgegenständen etc. in der Regel ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens kaum möglich. Nicht selten erweist sich eine Scheidung daher bei entsprechenden Vermögensverhältnissen als fast so kompliziert wie ein kleiner Unternehmenskauf.

Die Ermittlung des Anfangsvermögens ist häufig problematisch, wenn bei Eheschließung kein Vermögensverzeichnis erstellt wurde und keine Bankunterlagen aus dieser Zeit mehr vorhanden sind. Bei einer über 10-jährigen Ehe können auch die Banken im Regelfall keine Auskunft mehr erteilen, da die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen und die Unterlagen vernichtet sind. Auch die Bewertung von Immobilien zu einem weit in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist oft schwierig und verlangt einen erhöhten Rechercheaufwand.

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe

Einen Sonderfall stellen Erbschaften und Schenkungen dar, die ein Ehepartner während der Ehezeit von Seiten Dritter erhält. Diese sollen nach der Intention des Gesetzgebers nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen. Der andere Ehepartner soll hiervon im Falle einer Scheidung nicht profitieren, da davon auszugehen ist, dass der Erblasser oder Schenker dies nicht gewollt hätte. Man spricht insofern von privilegiertem Vermögen.

Nach dem Gesetz gilt die Privilegierung auch für Vermögen, das ein Ehepartner nach Eintritt des Güterstandes mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder als Ausstattung erwirbt. Eine Übertragung der Privilegierung auf ähnliche Situationen, wie z. B. einen Lottogewinn, eine vom Arbeitgeber erhaltene Abfindung oder ein Schmerzensgeld ist nicht möglich. Diese unterfallen somit dem Zugewinnausgleich.

Rechtstechnisch wird die Privilegierung dadurch umgesetzt, dass das entsprechende Vermögen dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehepartners hinzugerechnet wird, und zwar mit dem Wert zum Stichtag des Erwerbs. Das privilegierte Vermögen wird auch als Anfangsvermögen II bezeichnet in Abgrenzung zu dem bei Eheschließung vorhandenen Anfangsvermögen I.

Strategisch hat jeder Ehepartner somit ein Interesse, in möglichst großem Umfang Schenkungen und Erbschaften geltend zu machen, die er während der Ehe erhalten hat, um den eigenen Zugewinn zu minimieren.

Nicht jeder Zuschuss, den man zu Ehezeiten von Dritten erhält, stellt allerdings privilegiertes Vermögen dar. Sofern lebzeitige Zuschüsse der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Begünstigten dienten, also zum Verbrauch bestimmt waren, wie ein Zuschuss der Eltern zum Jahresurlaub, zu einer großen Feier oder zum Kauf einer neuen Waschmaschine, dann sind diese nach dem Gesetz nicht privilegiert. In der Regel sind derartige Werte nämlich im Endvermögen nicht mehr vorhanden. Hingegen sind Zuschüsse zum Erwerb von Immobilienvermögen oder Wertpapierschenkungen privilegiertes Vermögen, da sie nach dem Willen des Zuwendenden der Vermögensbildung dienen sollten.

Außerdem sind nach dem Gesetz Wertsteigerungen, die das privilegierte Vermögen bis zum Endstichtag erfährt, im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, sofern nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart ist. Gerade bei Immobilien oder auch bei Wertpapierdepots, die ein Ehepartner zu einem frühen Zeitpunkt in der Ehe von Familienangehörigen erhalten hat, können allein aufgrund der Wertentwicklung noch ganz erhebliche Beträge anfallen, die dem Zugewinnausgleich unterfallen. So kann das vor 25 Jahren ererbte Familienheim oder das Ferienhaus auf der Nordsee-Insel bei der Scheidung dann letztlich doch unter den Hammer geraten, obwohl es ursprünglich privilegiertes Vermögen darstellte.

Wer das vermeiden will, sollte dringend mit anwaltlicher Hilfe einen Ehevertrag aufsetzen lassen, in dem die Berücksichtigung von Wertsteigerungen des privilegierten Vermögens im Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird.

Indexierung und latente Ertragsteuern

Bei der Aufstellung der Stichtagsbilanzen sind regelmäßig zwei Punkte besonders zu berücksichtigen, die den Zugewinn reduzieren:

Zum Ausgleich für den Kaufpreisverlust über die Jahre ist das Anfangsvermögen zu indexieren. Dies gilt sowohl für das gesamte bei Eheschließung vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen I) als auch für das zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung vorhandene Vermögen (Anfangsvermögen II). Die Indexierung wird nach einer mathematischen Formel berechnet, in welcher der Verbraucherpreis-Index aus dem jeweiligen Anfangsjahr dem aktuellen Verbraucherpreis-Index gegenübergestellt wird. Wer vor 25 Jahren ein Haus kaufte, hatte dafür deutlich weniger zu zahlen als heutzutage. Gerade bei langen Ehen erhöht sich das vorhandene Anfangsvermögen durch die Indexierung oft nicht unerheblich und der Zugewinn dieses Ehegatten verringert sich nochmals deutlich.

Ein zweiter Punkt sind die sog. latenten Ertragsteuern, um die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Vermögenswerte in der Bilanz zu reduzieren sind, für die solche Steuern im Falle eines fiktiven Verkaufs zum Stichtag anfallen würden. Dies betrifft vor allem Immobilien (Spekulationssteuer) und Wertpapiere (Kapitalertragsteuer). Sofern derartige Korrekturen im Endvermögen des jeweiligen Ehepartners vorzunehmen sind, reduzieren sie seinen Zugewinn.

Vermögensmanipulationen in der Trennungsphase

So mancher Ehegatte kommt anlässlich der Trennung auf die Idee, sein Vermögen bis zur Einreichung des Scheidungsantrages eigenmächtig zu reduzieren, um im Zugewinnausgleich weniger abgeben zu müssen bzw. mehr vom anderen Ehepartner zu erhalten. Gegen diese Tendenz, sich absichtlich arm zu machen, sieht das Gesetz verschiedene Schutzmechanismen vor:

Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist nicht ohne Grund der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit) und nicht der Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig und damit der Güterstand beendet wird. Auch der Höhe nach wird die Zugewinnausgleichsforderung auf das bei Rechtshängigkeit vorhandene Vermögen und nicht auf das bei Güterstandsbeendigung vorhandene Vermögen begrenzt. Verfügungen, die nach Zustellung des Scheidungsantrages getroffen werden, haben auf die Höhe des Zugewinnausgleichs keinen Einfluss mehr.

Wer vor Zustellung des Scheidungsantrages Vermögen einem Dritten schenkt, ohne dazu moralisch verpflichtet zu sein, oder Vermögen verschwendet oder Handlungen in der Absicht vornimmt, den anderen Ehepartner zu benachteiligen (sog. illoyale Verfügungen), der muss es sich gefallen lassen, dass das verschwundene Vermögen seinem Endvermögen wieder hinzugerechnet wird.

Das Gesetz gibt den Ehegatten zudem unterstützend einen gegenseitigen Auskunftsanspruch nicht nur hinsichtlich des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens, sondern auch hinsichtlich ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung (dazu nachfolgend). Sofern sich später herausstellt, dass das Endvermögen eines Ehepartners geringer ist als sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, hat dieser Ehepartner nachzuweisen, dass die Vermögensminderung nicht in unlauterer Weise erfolgte, sondern einen anerkennungswerten Hintergrund hatte. Ansonsten wird der Betrag der eingetretenen Vermögensminderung seinem Endvermögen hinzugerechnet. Dies stellt eine Beweiserleichterung für den geschädigten Ehepartner dar.

Schließlich hat jeder Ehepartner die Möglichkeit, vor Gericht ein Eilverfahren auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns einzuleiten, um seine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung vor illoyalen Manipulationen des anderen Ehegatten zu schützen, sofern derartige Manipulationen konkret zu befürchten sind und dadurch die Erfüllung der Ausgleichsforderung erheblich gefährdet ist.

Schalten Sie daher sofort einen Anwalt ein, wenn Sie Vermögensmanipulationen Ihres Ehepartners bemerken, die Ihren Zugewinnausgleichsanspruch gefährden.

Auskunfts- und Belegpflichten

Um die Ehepartner in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen, sieht das Gesetz gegenseitige Auskunftspflichten vor. Jeder Ehepartner hat dem anderen auf Aufforderung hin vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen über sein Anfangs- und Endvermögen sowie über das zum Trennungszeitpunkt vorhandene Vermögen.

Diese Auskunft hat er zudem durch geeignete Unterlagen zu belegen. Für Konto- und Depotguthaben sind jeweils stichtagsgenaue Bankbestätigungen vorzulegen. Der Wert der Vermögensgegenstände muss ansonsten nicht angegeben werden. Es genügt, die wertbildenden Faktoren anzugeben, etwa bei einem Pkw Hersteller und Modell, das Baujahr und den Kilometerstand.

Sofern über das Anfangsvermögen der Ehepartner bei Eheschließung nicht eigens eine Aufstellung erstellt wurde, lässt sich dieses häufig im Nachhinein kaum noch rekonstruieren. Die Banken erteilen in der Regel keine Auskünfte mehr zu Stichtagen, die außerhalb der für sie geltenden Aufbewahrungsfristen liegen. Wenn ein Anfangsvermögen nicht nachgewiesen werden kann, ist es nach dem Gesetz mit „0“ anzusetzen.

In der Regel übernehmen die Scheidungsanwälte die Einholung dieser Auskünfte sowie die anschließende Berechnung und Verhandlung von Zugewinnausgleichsansprüchen.

Die Ausgleichsforderung

Die Ausgleichsforderung ist grundsätzlich in voller Höhe in bar zu begleichen. Sie wird bei Rechtskraft der Scheidung fällig und ist von da an zu verzinsen. Nicht selten müssen zur Erfüllung der Ausgleichsforderung Immobilien verkauft oder andere Wertgegenstände „versilbert“ werden.

Sofern der andere Ehepartner zustimmt, kann statt einer Barzahlung auch anderes Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen, auf ihn übertragen werden.

Die Zugewinnausgleichsforderung kann nach dem Gesetz auch (verzinslich) gestundet werden, wenn sie „zur Unzeit erfolgen würde“. Dabei sind die Interessen des Gläubigers, z. B. an einer Vermeidung von Steueranfall beim notwendigen Verkauf einer Immobilie, mit den Interessen des Ausgleichsschuldners am sofortigen Erhalt der Ausgleichssumme in Einklang zu bringen.

Zugewinnausgleich vor der Scheidung

In Ausnahmefällen kann ein Zugewinnausgleichsanspruch schon vor der Scheidung geltend gemacht werden. Nach dem Gesetz ist dies in folgenden Fällen möglich:

  • Die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt.
  • Illoyale Vermögensminderungen sind zu befürchten, und dadurch droht die Zugewinnausgleichsforderung erheblich in Gefahr zu geraten.
  • Der andere Ehepartner hat über längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt (Beispiel: Verletzung von Unterhaltspflichten).
  • Der andere Ehepartner weigert sich grundlos beharrlich, über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen.

Der Berechnungszeitpunkt wird in diesen Fällen vorgezogen. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt der Antragstellung.

Steuerliche Aspekte

Die Begleichung der gesetzlich begründeten Zugewinnaus­gleichsforderung ist für die Ehepartner steuerfrei. Sie löst insbesondere keine Schenkungssteuer aus.

Ein Verzicht auf Zugewinnausgleich kann hingegen durchaus eine steuerpflichtige Schenkung darstellen. Dies ist bei der vertraglichen Gestaltung immer zu berücksichtigen.

Eine recht beliebte und zulässige Gestaltungsform, mit der man zu Ehezeiten steuerfrei Vermögen auf den anderen Ehepartner übertragen kann, ist die sogenannte „Güterstandsschaukel“.

Dabei beenden die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand einvernehmlich durch Ehevertrag, gleichen den bis dahin angefallenen Zugewinn schenkungssteuerfrei aus und begründen dann erneut den gesetzlichen Güterstand. Steuerfreiheit besteht dabei allerdings nur, wenn der Güterstand auch tatsächlich beendet wurde. Für derartige Gestaltungen sollte neben einem Fachanwalt für Familienrecht immer auch ein Steuerexperte hinzugezogen werden.

Kontaktieren Sie mich gerne, wenn Sie Beratung in güterrechtlichen Fragen benötigen. 

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Bei allen Fragen zum Thema Zugewinnausgleich können Sie mich zu meinen Bürozeiten jederzeit telefonisch kontaktieren, oder auch außerhalb der Bürozeiten per E-Mail. Ich werde mich umgehend bei Ihnen zurückmelden.  

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