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Beratung zum Thema Unterhalt

Faire Verteilung des Familieneinkommens

Wer heiratet und/oder Kinder in die Welt setzt, übernimmt eine persönliche und finanzielle Verantwortung. Die Verantwortung gegenüber dem Ehepartner beruht auf dem Eheversprechen. Gegenüber einem Kind beruht sie auf der elterlichen Fürsorgepflicht. Auch ohne Ehe trägt man Verantwortung für Personen, mit denen man gemeinsame Kinder hat, sofern diese durch die Geburt und Betreuung der gemeinsamen Kinder finanzielle Einbußen erleiden.

Auch seinen Eltern schuldet man grundsätzlich Unterstützung, wenn das Geld im Alter nicht zum Leben reicht. Diese Unterhaltspflicht rechtfertigt sich aus dem Prinzip der familiären Solidarität. Eltern haben ihre Kinder aufgezogen und versorgt, und wenn sie im Alter selbst in finanzielle Not geraten, kehrt sich diese Pflicht um.

Ausdruck der finanziellen Verantwortung für seine Angehörigen ist der Unterhalt, den man ihnen leisten muss, um für ihren Lebensbedarf aufzukommen. Unterhalt kann geleistet werden durch Geldzahlungen oder durch die Zurverfügungstellung von Sachen, gegenüber Kindern auch durch Erziehung, Betreuung, Pflege und persönliche Zuwendung.

Durch die Heranziehung nahestehender Verwandter, Ehegatten oder des anderen Elternteils zur Unterhaltsleistung werden auch die Sozialkassen entlastet. Sofern staatliche Behörden zunächst die Kosten übernehmen, etwa die Unterhaltskasse für den Kindesunterhalt oder das Sozialamt für den Elternunterhalt, können sie sich das Geld vom Unterhaltsverpflichteten später zurückholen (sog. Regress).

In der Praxis werden Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt fast ausschließlich im Falle einer gescheiterten Beziehung geltend gemacht. Elternunterhalt kann dagegen auch bei intakten familiären Beziehungen ein Thema werden, in der Regel durch Regress des Sozialversicherungsträgers.

Letztlich geht es beim Unterhalt darum, die von den Familienmitgliedern erzielten oder erzielbaren Einkünfte so aufzuteilen, dass alle genug zum Leben haben. Nicht mehr und nicht weniger. Unterhalt dient insbesondere nicht der Vermögensbildung. In der Praxis sind Unterhaltsstreitigkeiten die häufigsten familienrechtlichen Streitigkeiten. Mit zunehmender persönlicher Entfremdung sinkt die Bereitschaft zur finanziellen Unterstützung von Ehepartnern oder nahen Verwandten. Das Gesetz versagt indessen den Unterhaltsanspruch nur in besonderen, schwerwiegenden Ausnahmefällen.

Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung

Eine Unterhaltspflicht gegenüber einer anderen Person setzt immer dreierlei voraus:

Es besteht eine gesetzliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch.

Die andere Person kann ihren Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen decken.

Dem Unterhaltspflichtigen bleibt noch genügend Geld zum eigenen Leben (sog. Selbstbehalt).

Die Bestimmung des jeweiligen Bedarfs, der Unterhaltshöhe und des anwendbaren Selbstbehalts richtet sich danach, um wessen Unterhalt es geht. Für alle Unterhaltsarten enthalten die Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle sowie die Unterhaltsgrundsätze der Oberlandesgerichte nähere Vorgaben, insbesondere zur Berechnungsart und zu den Selbstbehalten.

An diesen Regelwerken orientieren sich die Gerichte und auch die Beteiligten und ihre Anwälte, wenn sie eine außergerichtliche Regelung des Unterhalts anstreben. Die jeweils aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle und der Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind im Download-Bereich dieser Webseite abrufbar.

Bei allen Unterhaltsarten spielen die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten eine zentrale Rolle. Grundsätzlich ist dabei auf das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen aus sämtlichen Einkommensarten nach dem Einkommensteuergesetz abzustellen, insbesondere auf Erwerbseinkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, auf Miet- und Pachterträge sowie Kapitalerträge. Abzuziehen sind Steuern und Sozialabgaben sowie berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zur Gesundheits-, Invaliditäts- und Altersvorsorge sowie der Schuldendienst.

Typische Fragestellungen bei der Einkommensermittlung sind:

  • Wie ermittelt sich das Einkommen von Selbständigen und Unternehmern?
  • Wie wirken sich Boni und andere Sondervergütungen, Abfindungsleistungen oder die Nutzung eines Firmenwagens bei der Einkommensbestimmung aus?
  • Wie wird unterhaltsrechtlich berücksichtigt, wenn man (Mit-) Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie ist (Stichwort Wohnvorteil)? Inwieweit dürfen die dafür gezahlten Kreditraten berücksichtigt werden?
  • Was gilt, wenn jemand nicht arbeitet, obwohl er oder sie arbeiten könnte (Stichwort fiktive Einkünfte/Erwerbsobliegenheit)? Ab wann muss man wieder arbeiten, wenn man Kinder betreut?
  • Welche Schulden darf man von den Nettoeinkünften abziehen?
  • In welcher Höhe wird private Altersvorsorge unterhaltsrechtlich anerkannt?

Bei diesen und anderen Fragen unterstützen erfahrene Familienrechtsanwälte. Die korrekte Einkommensermittlung ist Ausgangspunkt jeder Unterhaltsberechnung und oft der Hauptstreitpunkt. Im Kern geht es darum zu verhindern, dass sich die andere Partei künstlich „arm rechnet“.

Wie kommt man an die Einkommensinformationen?

Das Gesetz sieht für alle Unterhaltsarten Auskunftsansprüche zugunsten des Unterhaltsberechtigten vor. Wer einem anderen Unterhalt schuldet, muss ihm auf Verlangen Auskunft über seine Einkünfte aus sämtlichen Einkommensquellen einschließlich eines etwa bestehenden Wohnvorteils sowie zu seinem Vermögen erteilen und diese Auskunft durch geeignete Unterlagen belegen.

In meiner Kanzlei werden zur Erfassung der relevanten Einkünfte, des Vermögens und der Abzugspositionen spezielle Fragebögen verwendet, die den Beteiligten die Auskunftserteilung und die Auswertung erleichtern. Sobald die relevanten Auskünfte vorliegen, beginnt die eigentliche Unterhaltsberechnung.

Verweigert der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft, kann die Auskunftserteilung und Belegvorlage gerichtlich durchgesetzt werden. Der Antrag auf Auskunftserteilung kann mit dem Antrag auf Unterhaltszahlung verbunden werden (sogenannter Stufenantrag).

Kindesunterhalt

Kinder, egal ob ehelich oder nichtehelich, haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Solange ein Kind bei beiden Eltern lebt, leisten diese den Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Finanzierung seiner Kosten. Wenn ein minderjähriges Kind bei nur einem Elternteil lebt, z. B nach einer Scheidung, dann leistet dieser Elternteil den Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes (sog. Naturalunterhalt). Der andere Elternteil ist verpflichtet, jeden Monat einen Geldbetrag für das Kind an den betreuenden Elternteil zu leisten (sog. Barunterhalt).

Minderjährigen Kindern gegenüber besteht eine erweiterte Unterhaltspflicht. Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss alle verfügbaren Mittel einsetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Zur Not muss er noch einen Zweitjob annehmen.

Erwachsene Kinder bedürfen keiner Betreuung mehr. Daher sind ihnen gegenüber beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch dann, wenn das Kind weiter bei einem Elternteil lebt. Dieser Elternteil wird dann am 18. Geburtstag des Kindes quasi über Nacht barunterhaltspflichtig. Die Haftungsanteile der Eltern für den Unterhalt ihrer volljährigen Kinder richten sich nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann seine Barunterhaltszahlung allerdings mit einem sog. Kostgeld (für Kost und Logis) verrechnen.

Heutzutage ist bei der Betreuung minderjähriger Kinder das sogenannte Wechselmodell relativ weit verbreitet, d. h. das Kind wird wechselweise von beiden Eltern betreut und versorgt. Bei größeren Einkommensunterschieden hat der besserverdienende Elternteil einen sogenannten Spitzenausgleich an den anderen Elternteil zu leisten. Der Bedarf des Kindes richtet sich in diesem Fall nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Es ist also ein Irrglaube, dass sich durch das Wechselmodell automatisch Unterhalt sparen ließe.

Die Düsseldorfer Tabelle

Bei der Berechnung von Kindesunterhalt orientieren sich Gerichte und Anwälte an den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle, die jedes Jahr im Dezember vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht wird. Die jeweils aktuelle Version der Tabelle können Sie im Download-Bereich dieser Webseite abrufen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt in 15 Gehaltsgruppen (Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen) und 4 Altersstufen (des Kindes). Für jede Kombination von Gehaltsgruppe und Kindesalter ist in Tabelle A. ein genauer Bedarfsbetrag des Kindes ausgewiesen, den der barunterhaltspflichtige Elternteil decken muss. Im Prinzip gilt: Je höher die Gehaltsgruppe und das Alter des Kindes, desto mehr Kindesunterhalt ist zu zahlen.

Solange das Kind noch minderjährig ist und von einem Elternteil betreut wird, hat der andere Elternteil Barunterhalt nur entsprechend seinen eigenen Einkünften zu leisten, auch wenn der Bedarf eines Kindes nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt wird. Wenn der das Kind betreuende Elternteil ebenfalls erwerbstätig ist, wird dies von der Rechtsprechung im Innenverhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt, da angenommen werden kann, dass das Kind auch von den Einkünften des betreuenden Elternteils mit profitiert. Die vom betreuenden Elternteil gegenüber dem Kind erbrachte Barunterhaltsleistung wird dann als Abzugsposition bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt.

Ein Teil des so ermittelten Bedarfs des Kindes wird bei in Deutschland lebenden Kindern allerdings durch das staatliche Kindergeld gedeckt, das derzeit 250,00 € pro Kind beträgt und das im Regelfall derjenige Elternteil bezieht, bei dem das Kind lebt. Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet, so dass der tatsächlich zu zahlende Unterhaltsbetrag um 125,00 € niedriger liegt als der in Tabelle A. der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Bedarfsbetrag. Die zu zahlenden Unterhaltsbeträge sind dem Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ am Ende der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen.

Der Bedarf volljähriger Kinder bestimmt sich ebenfalls nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Das Kindergeld ist darauf voll anzurechnen, d. h. die von den Eltern gemeinsam aufzubringenden Unterhaltsbeträge liegen jeweils um 250,00 € niedriger als die Bedarfsbeträge nach Tabelle A. Die Eltern haften entsprechend ihren jeweiligen Einkünften, wobei der angemessene Selbstbehalt (1.750,00 €) und der Unterhalt minderjähriger Geschwister vorab abzuziehen ist.

Die Tabellen sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Personen Unterhalt schuldet. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Abstufungen oder Hochstufungen innerhalb der Tabelle vorzunehmen.

Neben den in der Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbeträgen, die dem Kind zur Deckung seines normalen Lebensbedarfs zur Verfügung steht, gibt es auch noch sogenannten Mehr- und Sonderbedarf. Mehrbedarf sind regelmäßig wiederkehrende oder vorhersehbare Mehrausgaben (z. B. für teure Hobbies, Privatschulen, Nachhilfe oder Therapiekosten). Sonderbedarf sind außergwöhnliche und unvorhersehbare Ausgaben (z. B. für Zahnspangen und andere unvorhersehbare medizinische Behandlungen). Für beide Zusatzbedarfsarten haften die Eltern anteilig entsprechend ihren Einkommensverhältnissen.

Selbstbehalt

Die Düsseldorfer Tabelle legt auch fest, wieviel von seinem Einkommen dem unterhaltspflichtigen Elternteil selbst verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern unter 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt (notwendige Eigenbedarf) eines Erwerbstätigen 1.450,00 € monatlich, darin enthalten 520,00 € Warmmiete. Gegenüber nicht-privilegierten volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt (angemessener Eigenbedarf) 1.750,00 €, darin enthalten 650,00 € Warmmiete. Bei höheren Wohnkosten erhöht sich der Selbstbehalt, soweit diese nicht unangemessen sind.

Ausbildungsunterhalt

Kindesunterhalt wird in Deutschland so lange geschuldet, bis das Kind eine eigene Lebensstellung erreicht hat und auf eigenen Füßen stehen kann. Die Eltern haben dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren, die den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entspricht und den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist.

Im Gegenzug ist das Kind verpflichtet, seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit durchzuführen und innerhalb angemessener und üblicher Dauer zum Abschluss zu bringen. Ein „Bummelstudium“ haben die Eltern grundsätzlich nicht zu finanzieren. Das Kind hat die Eltern über den Fortgang seiner Ausbildung zu informieren und ihnen die Erreichung von (Zwischen-)Abschlüssen nachzuweisen.

Wenn das Kind nach Abschluss einer Lehre noch studieren möchte, sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, sofern zwischen Lehre und Studium ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und die zusätzlichen Kosten den Eltern wirtschaftlich zumutbar sind.

Ehegattenunterhalt

Ehepartnern gegenüber besteht eine Unterhaltspflicht während der gesamten Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung und häufig auch noch danach. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt haben nach dem Gesetz allerdings unterschiedliche Voraussetzungen und sind separat gerichtlich geltend zu machen. Aus einem Titel auf Trennungsunterhalt kann laufender Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr vollstreckt werden. Auskunftsansprüche können für den nachehelichen Unterhalt erneut geltend gemacht werden, da es sich um einen anderen Anspruch handelt als der Trennungsunterhaltsanspruch.

Grundsätzlich ist der Unterhalt für den Ehepartner nach dem Halbteilungsprinzip zu bestimmen. Der Unterhaltsbedarf richtet sich dabei nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das von beiden Ehepartnern erzielte und während des Zusammenlebens für den Konsum zur Verfügung stehende Erwerbs- und Nichterwerbseinkommen (einschließlich eines sogenannten Wohnvorteils) nach Abzug aller relevanten Belastungen und des Kindesunterhalts für minderjährige und diesen gleichgestellte Kinder sowie nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 10% der Erwerbseinkünfte ist hälftig unter den Ehepartnern aufzuteilen, so dass beiden gleich viel zum Leben verbleibt.

Relative Sättigungsgrenze

Bei gehobenen Einkommensverhältnissen geht die Rechtsprechung davon aus, dass während der Ehe nicht das gesamte Einkommen verkonsumiert wurde, sondern dass ein Teil in die Vermögensbildung floss. Daher gilt der Halbteilungsgrundsatz nur bis zu einer gewissen Grenze, aktuell bis zu einem Bedarf von 4.950,00 € (sog. relative Sättigungsgrenze). Wer als Ehegatte einen höheren Bedarf geltend machen will, muss entweder konkret darlegen, was er zu Ehezeiten jeden Monat ausgegeben hat (für Lebensmittel, Kleidung, Urlaube, Freizeitgestaltung etc.), oder er muss nachweisen, dass der geltend gemachte Betrag regelmäßig verbraucht wurde und nicht in die Vermögensbildung floss.

Selbstbehalt

Der monatliche Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber einem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehepartner beträgt bei einem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.600,00 € und bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.475,00 €, darin enthalten 520,00 € Warmmiete. Bei höheren Wohnkosten erhöht sich der Selbstbehalt, soweit diese nicht unangemessen sind.

Altersvorsorgeunterhalt

Sobald der Scheidungsantrag eingereicht ist und damit eine Beteiligung des unterhaltsberechtigten Ehepartners an den Versorgungsanrechten des anderen über den Versorgungsausgleich entfällt, kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner zusätzlich sogenannten Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Dessen Höhe bestimmt sich nach der sogenannten Bremer Tabelle und ist zweckgebunden zu verwenden, nämlich zur Begründung einer angemessenen Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge.

Wann und wie lange bekommt man nach der Scheidung noch Unterhalt?

Nach der Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Ehegattenunterhalt kann nur verlangt werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere

  • wenn man gemeinsame Kinder betreut;

Ein Unterhaltsanspruch besteht bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, danach nach Billigkeit, wobei die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind und seine sonstigen Belange eine zentrale Rolle spielen.

  • wenn man wegen Alters oder Krankheit nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann;
  • wegen Erwerbslosigkeit und wenn man sich in Ausbildung befindet, weil man wegen der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgeschlossen hat.

Der Hauptanwendungsfall ist der sogenannte Aufstockungsunterhalt, der dem erwerbstätigen Berechtigten den Erhalt des ehelichen Lebensstandards noch für eine Übergangszeit nach der Scheidung ermöglichen soll, bevor er endgültig auf eigenen Füßen stehen muss. Im Regelfall ist Aufstockungsunterhalt für etwa ein Drittel bis ein Viertel der Ehezeit geschuldet, wobei sowohl das Vorhandensein ehebedingter Nachteile als auch die Ehedauer und weitere Aspekte eine Rolle spielen.

Da die gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich relativ vage sind, wird hierüber besonders häufig gestritten. Eine anwaltliche Beratung ist angesichts der Komplexität der Rechtsprechung und der Berechnung selbst mittlerweile praktisch unabdingbar.

Wann entfällt der Ehegattenunterhalt?

Bei Wiederheirat oder Tod des unterhaltsberechtigten Ehepartners erlischt der Unterhaltsanspruch.

In besonderen Fällen kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder auch ganz versagt werden, insbesondere:

  • bei Ehen von kurzer Dauer, i.d.R. 2 bis 3 Jahre (dies gilt allerdings nur für den nachehelichen Unterhalt, nicht für Trennungsunterhalt),
  • wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt – hierfür ist in der Regel ein zwei- bis dreijähriges Zusammenleben erforderlich, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, etwa die Geburt eines gemeinsamen Kindes oder ein gemeinsamer Hauskauf – oder
  • wenn der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung über längere Zeit pflichtwidrig nichts zum Familienunterhalt beigetragen hat.

Unterhalt für alleinerziehende Elternteile

Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes hat gegen den Vater des Kindes einen Unterhaltsanspruch während eines Zeitraums von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt und darüber hinaus, wenn sie wegen schwangerschaftsbedingter Probleme oder aufgrund der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Auch die Kosten, die durch Schwangerschaft und Entbindung entstehen, kann sie geltend machen.

Grundsätzlich kann während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nicht erwartet werden, dass die Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeitsgrundsätzen. Sofern eine kindgerechte Betreuungseinrichtung zur Verfügung steht, hat die Mutter eine Obliegenheit, das Kind dort in Betreuung zu geben. Insofern ist die Rechtslage so wie bei ehelich geborenen Kindern.

Wenn der Vater des Kindes das Kind betreut, steht ihm ein entsprechender Unterhaltsanspruch gegen die Mutter zu.

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich zum einen am Lebensstandard des betreuenden Elternteils und zum anderen an der finanziellen Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils. Es kann jedoch nicht mehr Unterhalt verlangt werden, als im Falle einer gescheiterten Ehe verlangt werden könnte.

Mehrere Unterhaltsberechtigte – Wer hat Vorrang?

Wenn man mehreren Personen Unterhalt schuldet, aber das Geld nicht für alle reicht, dann gilt nach dem Gesetz folgende Reihenfolge:

An erster Stelle steht der Unterhalt für:

  • Kinder unter 18 Jahren, egal ob ehelich oder nichtehelich geboren, und
  • für unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, die eine allgemeine Schulbildung absolvieren, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, unabhängig davon, ob mit dem anderen Elternteil eine Ehe bestand oder nicht.

An zweiter Stelle steht der Unterhalt für:

  • den anderen Elternteil des gemeinsamen Kindes, wenn dieser das Kind betreut und deshalb unterhaltsberechtigt ist, und
  • Ehegatten bei Ehen von langer Dauer, ob geschieden oder nicht.

An dritter Stelle steht der Unterhalt für sonstige Ehegatten, ob geschieden oder nicht. Erst danach kommt der Unterhalt für andere Personen.

Unterhalt muss rechtzeitig gefordert werden!

Unterhalt für die Vergangenheit kann in der Regel nur dann gefordert werden, wenn man den Unterhaltspflichtigen zuvor zwecks Ermittlung der Unterhaltsansprüche zur Einkommensauskunft aufgefordert hat, wenn man ihn in Verzug gesetzt oder auf Unterhalt verklagt hat.

Holen Sie daher nach einer Trennung schnellstmöglich rechtlichen Rat ein, um Ihre Unterhaltsansprüche nicht zu verlieren!

Was ist ein Unterhaltstitel?

Als Unterhaltsberechtigter hat man ein Interesse daran, einen sogenannten „Titel“ in Händen zu halten, aus dem man seinen Unterhaltsanspruch im Notfall gerichtlich vollstrecken kann. Vollstreckbare Unterhaltstitel sind Beschlüsse des Familiengerichts, gerichtliche Vergleiche, notarielle Urkunden und Jugendamtsurkunden (für Kindesunterhalt). Ein Anspruch auf Erstellung eines Titels besteht selbst dann, wenn der Unterhaltspflichtige bisher immer freiwillig gezahlt hat.

Für den Kindesunterhalt stellt die Jugendamtsurkunde die kostengünstigste Variante eines Unterhaltstitels dar. Sie kann bei den zuständigen Jugendämtern kostenlos erstellt werden.

Regelungen zum Ehegattenunterhalt finden sich meistens in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die entweder notariell beurkundet oder im Scheidungstermin zu Protokoll gegeben wird. Vollstreckungstitel ist in diesem Fall die notarielle Urkunde bzw. das richterliche Protokoll, in dem der Vergleich enthalten ist.

Vertragliche Regelungen zum Unterhalt

Bei vertraglichen Regelungen zum Kindes- und Trennungsunterhalt ist insbesondere die Vorschrift des § 1614 BGB zu beachten, wonach ein Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft – auch ein (gewollter oder ungewollter) Teilverzicht – unwirksam ist. Dies wird gelegentlich nicht beachtet. Eine entsprechende Regelung kann sogar die gesamte Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung infizieren und nichtig machen. Unzulässig ist nach der Rechtsprechung auch eine Vereinbarung, wonach lediglich auf die gerichtliche Durchsetzung von Kindes- oder Trennungsunterhalt verzichtet wird.

Hier ist somit besondere Vorsicht geboten. Lassen Sie sich beim Aufsetzen rechtssicherer Vereinbarungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt unbedingt von erfahrenen Familienrechtsanwälten beraten. Diese werden Sie über zulässige Gestaltungsformen beraten, wie etwa eine Einmalabfindung für einen (gesetzlich zulässigen) Verzicht auf nachehelichen Unterhalt.

Steuerlicher Hinweis: Begrenztes Realsplitting

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder (während des gesamten Jahres) dauernd getrennt lebenden Ehegatten können nach dem Einkommensteuergesetz als Sonderausgaben bis zu einer Höchstgrenze von jährlich 13.805,00 € abgesetzt werden. Für den Unterhaltsberechtigten hat dies zur Folge, dass er die empfangenen Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag als Einkünfte versteuern muss.

Im Regelfall ist die Steuerersparnis beim Unterhaltspflichtigen viel höher als die steuerliche Belastung beim Unterhaltsberechtigten, so dass dieses sogenannte begrenzte Realsplitting das Gesamteinkommen erhöht, von dem die Familie nach der Trennung lebt.

Um das begrenzte Realsplitting steuerlich durchführen zu können, muss der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung erteilen. Praktisch geschieht dies dadurch, dass er die sogenannte Anlage U zur Steuererklärung mit unterzeichnet. Die einmal erteilte Zustimmung gilt auch für Folgejahre, sofern sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt widerrufen wird.

Der Unterhaltsempfänger ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund nachwirkender ehelicher Solidarität verpflichtet, seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu erteilen, wenn sich der Unterhaltszahler bereit erklärt, alle Nachteile auszugleichen, die dem Unterhaltsempfänger durch die Besteuerung des Unterhalts entstehen.

Die Durchsetzung entsprechender Mitwirkungs- und Freistellungsansprüche gegenüber dem anderen Ehepartner im Zusammenhang mit dem begrenzten Realsplitting übernehme ich gerne für Sie.

Kontakt

Bei allen Rechtsfragen zum Thema Unterhalt können Sie mich zu meinen Bürozeiten jederzeit telefonisch kontaktieren, oder auch außerhalb der Bürozeiten per E-Mail. Ich werde mich umgehend bei Ihnen zurückmelden.  

Mo-Fr: 9.00 – 13.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
T: 06174 – 935 75 70
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