Beratung zum Thema Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Wasserdichte Verträge für die Zeit danach
Die deutschen Familiengerichte regeln im Falle einer Scheidung von sich aus neben der Eheauflösung nur eine einzige Scheidungsfolge, nämlich die Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich). Alle anderen finanziellen und kindbezogenen Themen müssen die Eheleute selbst regeln; die Gerichte veranlassen insofern nichts. Im Idealfall regeln die Eheleute sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen einvernehmlich im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, sofern sie nicht bereits im Rahmen eines vorsorgenden Ehevertrages entsprechende Regelungen getroffen haben.
Inhalte einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Unterschied Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Eheverträge können zwischen Ehepartnern zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihrer Ehe geschlossen werden. Entsprechend unterscheidet man zwischen folgenden Arten von Vereinbarungen:
Vorsorgende Eheverträge
Diese werden oft kurz vor der Hochzeit oder auch danach geschlossen, etwa wenn ein Ehepartner seinen Beruf wegen der Geburt eines Kindes aufgibt oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.
Krisen- und Trennungsvereinbarungen
Diese werden nach Eintritt einer Ehekrise geschlossen, ob mit oder ohne Trennung.
Scheidungsfolgenvereinbarungen
Diese regeln die Scheidungsfolgen für den Fall einer konkreten Scheidung.
Gerichtliche Vergleiche
Diese werden zur Beilegung eines gerichtlichen Verfahrens über Trennungs- und/oder Scheidungsfolgen geschlossen.
Zeitpunkt und Ablauf der Verhandlungen
Grundsätzlich empfiehlt es sich im Falle einer endgültigen Trennung, sofern nicht bereits ein vorsorgender Ehevertrag vorliegt, frühzeitig mit der Besprechung der Trennungs- und Scheidungsfolgen anzufangen. Manche Themen werden sich direkt aufdrängen, wie die Frage, wer in der Ehewohnung verbleibt, bei wem die Kinder künftig wohnen und in welcher Höhe nach der Trennung Unterhalt gezahlt wird. Das vom Gesetzgeber angeordnete Trennungsjahr zwischen Trennung und Scheidungstermin sollte dazu genutzt werden, sich mit dem Noch-Ehepartner über die dringendsten finanziellen Themen und die Betreuung der gemeinsamen Kinder zu verständigen.
Aber auch in der Zeit zwischen Einreichung des Scheidungsantrages und Scheidungstermin können diese Verhandlungen noch geführt werden. Der Vorteil ist in diesem Fall, dass mit der erfolgten Zustellung des Scheidungsantrages der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs feststeht. Das Gericht veranlasst nach Einreichung des Scheidungsantrages die Einholung der Versorgungsauskünfte, was den Ehepartnern mehrere Monate Verhandlungszeit verschafft. In dieser Zeit kann der Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt werden und es können ggfs. Modifikationen des Versorgungsausgleichs aufgrund der vorliegenden Versorgungsauskünfte besprochen werden.
In jedem Fall haben sich die Ehepartner zunächst Auskunft zu ihren jeweils aktuellen Einkünften zu erteilen zum Zwecke der Unterhaltsberechnung sowie zu ihrem jeweiligen Vermögen zu den Stichtagen Eheschließung, Zustellung des Scheidungsantrages und ggfs. zusätzlich zum Trennungszeitpunkt zum Zwecke der Zugewinnausgleichsberechnung.
Aufgaben des Anwalts bei der Vertragsgestaltung
Die Einholung dieser Auskünfte erfolgt in Deutschland nicht unter der Ägide des Familiengerichts, sondern nur auf Betreiben der Eheleute selbst. Insofern ist die Einbeziehung erfahrener Fachanwälte für Familienrecht dringend zu empfehlen, die die Abläufe koordinieren, die notwendigen Berechnungen für Sie vornehmen und dafür sorgen, dass sämtliche Puzzlesteine der Vereinbarung ineinanderpassen.
Erfahrene Familienrechtsanwälte werden insofern stets dafür sorgen, dass zunächst die Zuordnung vorhandener Vermögensgegenstände geklärt wird, wie etwa das Eigentums- und Nutzungsrecht an Immobilien oder an Pkws, ebenso wie die Zuordnung bestehender Verbindlichkeiten, wie etwa Kreditschulden. Dies vor dem Hintergrund, dass praktisch alle gesetzlichen Trennungs- und Scheidungsfolgen in einem Interdependenzverhältnis stehen, d. h. miteinander verzahnt sind. So hat sich z. B. der Ehepartner, der die gemeinsame Eigentumswohnung bei der Trennung übernimmt, dafür einen sog. Wohnvorteil unterhaltsrechtlich anrechnen zu lassen oder er hat eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Auch mit Blick auf den richtigen Zeitpunkt etwa geplanter Immobilienübertragungen oder Zugewinnausgleichszahlungen ist Vorsicht geboten. Hier spielen nicht zuletzt steuerliche Aspekte eine zentrale Rolle, da Vermögensübertragungen unter Eheleuten in Deutschland grundsätzlich der Schenkungssteuer unterliegen. Auch hierzu wird Sie eine erfahrene Familienrechtsanwältin umfassend beraten. Vorsorglich sollte zur Vermeidung unerwünschter Steuereffekte auch stets ein Steuerexperte mit ins Boot geholt werden.
Richterliche Inhaltskontrolle von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Vorsorgende und scheidungsbezogene Eheverträge unterliegen grundsätzlich einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte, wobei zwischen der sogenannten Wirksamkeitskontrolle bei Abschluss des Vertrages und der Ausübungskontrolle zum Zeitpunkt der Umsetzung der vertraglichen Regelungen unterschieden wird. Die Gerichte haben dabei solche Vereinbarungen zu korrigieren, „die zu einer erkennbar einseitigen Lastenverteilung führen, wenn diese Ausdruck einer gestörten Vertragsparität ist“. So hat es das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 entschieden. Hierzu gibt es mittlerweile eine umfassende Rechtsprechung, die bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen zwingend zu beachten ist. Auch insofern sollte beim Abschluss von scheidungsbezogenen Eheverträgen stets anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Der Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist in der Regel formbedürftig, insbesondere wenn darin Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich getroffen werden oder wenn Immobilien übertragen werden. Die Vereinbarung muss dann vor einem Notar beurkundet werden. Ansonsten ist sie unwirksam und nicht vollstreckbar.
Solange die Vereinbarung keine Immobilientransaktionen beinhaltet, sondern nur die gesetzlichen Scheidungsfolgen regelt, kann sie alternativ auch im Scheidungstermin bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Der Richter verliest dann entweder die gesamte Vereinbarung nochmals laut oder legt sie den Beteiligten zur Bestätigung vor. Die Vereinbarung wird dann als Anlage zu Protokoll genommen.