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Beratung zum Thema Sorgerecht und Umgang

Kinder im Trennungskonflikt

Wenn Sie Kinder haben und Ihre Ehe oder Lebensgemeinschaft in die Brüche geht, ist das für alle eine große Belastung. Der Wegfall vertrauter Strukturen löst bei Kindern und Eltern in der Regel Verlustängste und Verunsicherung aus. Der offene Paarkonflikt und die damit einhergehenden Verletzungen fordern den Eltern psychisch so viel ab, dass sie häufig kaum noch in der Lage sind, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und zu befriedigen.

Wo die Kinder nach der Trennung wohnen und wie sich der Kontakt zum anderen Elternteil künftig gestaltet, ist oft ein hoch emotionales Thema. Vielen Eltern fällt es schwer zuzulassen, dass ihre Kinder weiterhin ungetrübten Kontakt zum anderen Elternteil haben, wo dieser sie selbst so verletzt hat. Gefährlich wird es dann, wenn die Eltern sich im Trennungskonflikt gegenseitig schlechtmachen und versuchen, die Kinder auf die eigene Seite zu ziehen. Die dadurch verursachten Loyalitätskonflikte belasten viele Kinder schwer. Im schlimmsten Fall erkranken sie psychisch und leiden ihr Leben lang unter den Folgen.

Beide Eltern stehen hier in einer besonderen Verantwortung. Am besten stehen die Chancen für ein friedliches künftiges Miteinander, wenn es den Kindern ermöglicht wird, enge Bindungen zu beiden Eltern zu behalten oder neu aufzubauen, und wenn die Eltern trotz Scheiterns ihrer Paarbeziehung alles daransetzen, gemeinsam verantwortungsvolle Eltern bleiben. Die eigene Wut, Enttäuschung und Kränkung zumindest soweit zu überwinden, wie es für das Wohlergehen der Kinder erforderlich ist, stellt eine der größten Herausforderung für Eltern im Trennungskonflikt dar.

Das gesetzliche System ist darauf angelegt, familiäre Beziehungen nach Möglichkeit zu schützen und zu erhalten. Dabei steht der Schutz minderjähriger Kinder ganz im Vordergrund. Das Kindeswohl durchdringt als Leitidee das gesamte Kindschaftsrecht. Der Gesetzgeber hat das besondere Schutzbedürfnis von Kindern im Konflikt der Eltern erkannt. Das Kindeswohl steht über dem persönlichen Wohlbefinden beider Elternteile. Den Eltern wird eine größere Einsichtsfähigkeit zugetraut und daher eine größere Verantwortung auferlegt.

Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie frühzeitig im Trennungs- und Scheidungsprozess anwaltliche Hilfe einholen. Ich berate Sie gerne nicht nur zu den juristischen Fragen, die Sie im Folgenden dargestellt finden, sondern aufgrund meiner langjährigen Erfahrung als Familienrechtsanwältin auch zu den für Sie oft viel dringlicheren Fragen:

  • Wo finde ich selbst die notwendige Unterstützung, um aufrecht durch diese Krise gehen und meine Kinder gut unterstützen zu können? Wo finden meine Kinder Unterstützung?
  • In welchem Rahmen sollten die notwendigen Gespräche mit meinem Ehepartner oder Lebensgefährten geführt werden, um die Situation nicht noch weiter eskalieren zu lassen und eine Regelung zu finden, die unseren Kindern gut tut?
  • Was kann ich selbst tun, um meinen Kindern die Situation zu erleichtern?

Worum geht es beim Sorgerecht?

Als Sorgerecht bezeichnet man das verfassungsmäßig geschützte Recht und die Pflicht der Eltern, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen. Eltern haben dabei sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge für ihr Kind.

  • Die Personensorge betrifft vor allem Entscheidungen über den Namen und die Konfession des Kindes, die Schulwahl, die Durchführung wichtiger Operationen (darunter auch Abtreibungen und Schönheitsoperationen), über Ausbildung und Berufswahl, Passangelegenheiten, den Aufenthalt des Kindes, seinen Umgang mit Dritten und allgemein über seine Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung.
  • Die Vermögenssorge betrifft Entscheidungen über die finanziellen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere über die Verwaltung von Vermögen, welches das Kind geerbt oder geschenkt bekommen hat, oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Eltern sind darüber hinaus die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder in den diese betreffenden Rechtsangelegenheiten.

Wer hat das Sorgerecht?

Die Frage, wer die elterliche Sorge für ein Kind hat, bestimmt sich danach, ob die Eltern des Kindes bei seiner Geburt verheiratet sind oder nicht.

  • Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, dann steht die elterliche Sorge für das Kind beiden Eltern gemeinsam zu.
  • Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht die alleinige elterliche Sorge für das Kind grundsätzlich der Mutter zu. Die Mutter kann sich zum Nachweis ihrer Alleinsorgeberechtigung vom zuständigen Jugendamt ein Negativattest ausstellen lassen, in dem ausgewiesen wird, dass keine Sorgeerklärungen für das betroffene Kind abgegeben wurden.

Der Vater des Kindes kann das Sorgerecht dadurch erlangen, dass er:

  • zusammen mit der Mutter vor oder nach der Geburt des Kindes vor dem Jugendamt oder bei einem Notar eine gemeinsame Sorgeerklärung abgibt, nachdem er zuvor die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat,
  • die Mutter heiratet oder
  • in dem Fall, dass die Mutter die gemeinsame elterliche Sorge ablehnt, einen Antrag beim Familiengericht auf Erteilung der gemeinsamen oder sogar der alleinigen elterlichen Sorge stellt und das Familiengericht dem Antrag stattgibt.

Was passiert bei Trennung und Scheidung mit der elterlichen Sorge?

Grundsätzlich bleibt es auch im Falle von Trennung und Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das bedeutet, dass die Eltern Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind nur gemeinsam treffen können. In Angelegenheiten des täglichen Lebens darf hingegen derjenige Elternteil allein entscheiden, bei dem sich das Kind aufhält.

Es besteht die Möglichkeit, als Elternteil beim Familiengericht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich selbst zu beantragen. Mit Zustimmung des anderen Elternteils wird das Gericht dem Antrag normalerweise stattgeben, wobei Kinder über 14 Jahren hier ein gewisses Mitspracherecht haben.

Gegen den Willen des anderen Elternteils kann diesem die elterliche Sorge jedoch nach dem Gesetz nur entzogen werden, wenn

  • die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge als solche dem Kindeswohl am besten entspricht und
  • die Übertragung der Alleinsorge gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das Gericht wägt hier umfassend die Interessen der Beteiligten gegeneinander ab anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien. Oberster Maßstab ist dabei das Kindeswohl. Das Interesse des Kindes setzt sich im Zweifel auch gegenüber den Interessen der Eltern oder eines Elternteils durch.

In derartigen Verfahren ist neben der Anhörung des Kindes von entscheidender Bedeutung, wie differenziert und sachgerecht die anwaltlichen Vertreter der Eltern vor Gericht vortragen.

Lassen Sie sich in diesen für Sie und Ihr Kind so bedeutsamen Verfahren durch erfahrene Fachanwälte für Familienrecht vertreten.

Kann man mit dem Kind einfach in eine andere Stadt oder ins Ausland ziehen?

Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthalt des minderjährigen Kindes zu bestimmen (sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht). Da auch dieses Recht beiden Eltern zusteht, kann ein Elternteil nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind in eine andere Stadt oder gar ins Ausland umziehen. Er selbst kann zwar dort hinziehen und kann vom anderen Elternteil nicht etwa dazu gezwungen werden, zum Wohle des Kindes am bisherigen Ort wohnen zu bleiben, um so die Umgangskontakte zu erleichtern. Er kann aber das gemeinsame Kind nicht einfach an seinen neuen Wohnort mitnehmen.

Wer sich entschlossen hat, anlässlich der Trennung oder Scheidung in eine andere Stadt zu ziehen, und dabei das gemeinsame Kind mitnehmen möchte, hat beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (in der Regel unter Erhalt der elterlichen Sorge im Übrigen) zu stellen. Das Gericht muss auch hier eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung treffen. Entscheidende Faktoren sind dabei die Betreuungskontinuität, die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung, Betreuungsmöglichkeiten und Erziehungseignung der Eltern, ihre Fähigkeit, das Kind umfassend zu fördern, ihre Bindungstoleranz und in gewissem Rahmen auch der Wille des Kindes.

Wie läuft ein Gerichtsverfahren in sog. Kindschaftssachen ab?

Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten können im Rahmen des Scheidungsverfahrens (im sogenannten Scheidungsverbund) ausgetragen werden oder isoliert in einem eigenständigen Verfahren. Das Gericht ermittelt in derartigen Verfahren von Amts wegen. Das Kindeswohl ist die alles bestimmender Maxime.

Das Gericht wird für Ihr minderjähriges Kind in der Regel einen Verfahrensbeistand bestellen, der in diesem Verfahren ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt („Anwalt des Kindes“). Verfahrensbeistände sind im Grundberuf zumeist Rechtsanwälte oder Angehörige psycho-sozialer Berufsgruppen. Der Verfahrensbeistand trifft sich normalerweise im Vorfeld der mündlichen Verhandlung persönlich mit beiden Elternteilen und natürlich mit dem Kind und verfasst anschließend einen Bericht an das Gericht.

Außerdem wird das Jugendamt mit einbezogen. In der mündlichen Verhandlung sind sowohl der Verfahrensbeistand als auch ein Vertreter des Jugendamts anwesend.

Um sich ein umfassendes Bild machen zu können, welche Entscheidung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht, schalten die Familiengerichte zudem gelegentlich psychologische Sachverständige ein, die sich mit den beteiligten Familienmitgliedern befassen und aufgrund ihrer Exploration ein Gutachten erstellen. Häufig folgen die Gerichte den Empfehlungen des Sachverständigen.

Der Richter wird in der Regel auch Ihr Kind anhören, um dessen Willen zu ermitteln. Das bedeutet, dass das Kind mit mindestens zwei Erwachsenen über seine Situation sprechen muss: mit dem Verfahrensbeistand und dem Richter.

Als erfahrene Familienrechtsanwältin unterstütze ich Sie dabei, von vornherein die Interessen Ihres Kindes gedanklich in den Vordergrund zu stellen und die Situation aus seiner Perspektive zu beleuchten, um vor Gericht erfolgreich zu sein. Ich spiele mit Ihnen zusammen durch, wie Sie von Verfahrensbeistand, Richter und Jugendamt möglicherweise gesehen und beurteilt werden und wie Sie sich angemessen positionieren, um zu einem für Sie und Ihr Kind akzeptablen Ergebnis zu gelangen. Für die Entscheidung wird letztlich maßgeblich sein, wie der Richter Sie und den anderen Elternteil als Persönlichkeiten einschätzt und wie stark er Ihnen jeweils zutraut, auf die Bedürfnisse Ihres Kindes einzugehen.

Wer erhält das Sorgerecht, wenn der Alleinsorgeberechtigte stirbt?

Viele Alleinerziehende sorgen sich darüber, was im Falle ihres Todes mit ihrem Kind passiert. Nach dem Gesetz ist in diesem Fall dem anderen Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Ansonsten ist vom Gericht ein Vormund zu bestellen, der dann z. B. auch der Lebensgefährte der Mutter oder der Stiefvater des Kindes sein kann. Hierüber entscheidet das Familiengericht unter Einbeziehung des Jugendamts. Es berücksichtigt dabei in der Regel auch den Wunsch des Kindes, sofern das Kind alt genug ist.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Wenn Sie nicht möchten, dass der andere Elternteil nach Ihrem Tod das Sorgerecht für Ihr Kind erhält, können Sie dies dadurch zu verhindern suchen, dass Sie zu Lebzeiten eine sogenannte Sorgerechtsverfügung aufsetzen. Sofern Sie darin ausführlich begründen, warum der andere Elternteil nicht das Sorgerecht erhalten sollte (z. B. wegen gänzlich fehlenden Kontakts zum Kind), sondern stattdessen eine andere, von Ihnen namentlich benannte Person, bestehen zumeist gute Chancen, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod auch berücksichtigt wird.

Lassen Sie sich für eine rechtssichere Gestaltung Ihrer Sorgerechtsverfügung und das weitere Vorgehen fachanwaltlich beraten.

Kinderbetreuungsmodelle nach der Trennung

Heutzutage gibt es unterschiedliche Wohnmodelle für Kinder nach der Trennung ihrer Eltern. Das Gesetz macht hierzu keine besonderen Vorgaben. Die Eltern können daher selbst entscheiden, wo die Kinder leben, solange dadurch keine Kindeswohlgefährdung eintritt.

  • Residenzmodell: Noch immer wohnen die meisten Kinder nach der Trennung ihrer Eltern bei einem Elternteil. Der andere Elternteil übt dann ein Umgangsrecht aus, d. h. das Kind besucht ihn regelmäßig in seinem Zuhause oder verbringt anderenorts Zeit mit ihm.
  • Wechselmodell: Viele Eltern entscheiden sich heutzutage aber auch dafür, sich die Kinderbetreuung zu teilen. Die Kinder werden dann wechselweise über etwa gleich lange Phasen von den Eltern in ihren jeweiligen Haushalten betreut. Sie verbringen  z. B. eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater (Pendel-Modell).
  • Nestmodell: Bei dem in der Praxis eher seltenen Nestmodell haben beide Eltern jeweils eigene Wohnungen und kehren abwechselnd für bestimmte Zeiträume in eine gemeinsame Wohnung zurück, um die Kinder dort zu betreuen. Hier pendeln somit beide Eltern. Durch das erforderliche Vorhalten von drei Wohnungen entstehen bei diesem Modell erhöhte Kosten.
  • Fremdbetreuung: In Sonderfällen, etwa bei einer Internats-Unterbringung, werden die Kinder von keinem Elternteil, sondern von Dritten betreut.

Die Ausgestaltung der Betreuung hat u. a. Auswirkungen auf die Frage, wer für das Kind finanziell aufzukommen hat. Das Wechselmodell wirft darüber hinaus viele weitere Rechtsfragen auf, da die gesetzlichen Regelungen aus einer Zeit stammen, in der das Residenzmodell das allein übliche Betreuungsmodell war.

Lassen Sie sich zu den finanziellen und praktischen Auswirkungen der unterschiedlichen Modelle anwaltlich beraten. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind in diesem Bereich, wie in kaum einem anderen Bereich des Familienrechts, derzeit stark im Fluss.

Was bedeutet Umgangsrecht?

Nach dem Gesetz hat ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen nach deren Trennung. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet.

Das Umgangsrecht steht gleichrangig neben dem Sorgerecht und ist ebenso wie dieses verfassungsrechtlich geschützt. Zweck des Umgangs ist es nach der traditionellen Definition des Bundesverfassungsgerichts, dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, „sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen“.

Ein Umgangsrecht mit dem Kind haben nach dem Gesetz auch andere wichtige Bezugspersonen des Kindes, insbesondere Großeltern, Geschwister, (ehemalige) Stiefeltern und Pflegeeltern, allerdings nur dann, wenn ein solcher Kontakt dem Wohle des Kindes dient.

Während der Umgangszeiten hat der Umgangsberechtigte das Recht zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, wie etwa die Bettgehzeiten, Ernährung, Körperpflege, Freizeitaktivitäten, Fernseh- und Smartphone-Zeiten, sowie bei Gefahr im Verzug.

Umgangsvereinbarungen

Nach einer Trennung gilt es, möglichst zeitnah eine praktikable Umgangsvereinbarung zu treffen, um (im Falle des Residenzmodells) den Kontakt des Kindes mit dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil zu ermöglichen. Hierzu können Sie in einem ersten Schritt die kostenlose Hilfe des Jugendamts in Anspruch nehmen. Das Jugendamt nimmt dann auch von sich aus den Kontakt zu dem anderen Elternteil auf.

Konkrete gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Umgänge gibt es nicht. Die Eltern haben hier weitgehende Gestaltungsfreiheit.

Typischerweise regeln solche elterlichen Vereinbarungen:

  • die Häufigkeit und Dauer der Umgangskontakte (etwa bei Schulkindern: alle zwei Wochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, dazu jeden zweiten Mittwochabend);
  • die Aufteilung der Ferienzeiten;
  • die Aufteilung der hohen Feiertage sowie der Brückentags-Wochenenden;
  • die Modalitäten der Übergaben;
  • den Verzicht auf Abwertungen des anderen Elternteils (sog. Wohlverhaltensklauseln);
  • die telefonische und Messenger-Kommunikation mit dem Kind außerhalb der Umgangszeiten.

Auch bei Babys und Kleinkindern besteht ein Umgangsrecht. Art und Umfang des Umgangs müssen sich jedoch nach dem zeitlichen Empfinden und den Fähigkeiten des jungen Kindes richten. Daher bietet sich hier meist ein zeitlich kürzerer, aber häufigerer Umgang an.

Lassen Sie sich von Ihrer Familienrechtsanwältin zu den unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten Ihrer Umgangsvereinbarung beraten und die für Sie passende Lösung finden. Ihre Anwältin wird den Kontakt zu dem anderen Elternteil für Sie aufnehmen und versuchen, eine für alle Seiten passende Vereinbarung auszuhandeln.

Unmittelbar vollstreckbar werden solche Umgangsvereinbarungen allerdings nur, wenn sie vom Familiengericht gebilligt wurden.

Wer trägt die Umgangskosten?

Die Kosten, die in Ausübung des Umgangs entstehen, sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen. Dieser hat das Kind am Übergabeort abzuholen und es dorthin zurückzubringen und die entsprechenden Fahrtkosten zu tragen. Auch die Kosten der Verpflegung und Übernachtung des Kindes während der Umgangszeiten hat er zu tragen. Er darf auch nicht etwa den von ihm gezahlten Unterhalt um die entsprechenden Kosten kürzen.

In Ausnahmefällen, etwa wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind in eine weit entfernte Stadt umgezogen ist und dem Umgangsberechtigten aufgrund beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die alleinige Kostentragung nicht zugemutet werden kann, hat sich auch der hauptsächlich betreuende Elternteil an den Umgangskosten zu beteiligen bzw. selbst Fahrten zu übernehmen.

Gerichtliche Regelung des Umgangsrechts

Sofern es zu keiner einvernehmlichen Regelung des Umgangs kommt, sei es, dass ein Elternteil dem anderen das Umgangsrecht verweigert, etwa weil er eine Gefährdung des Kindes befürchtet, sei es dass der umgangsberechtigte Elternteil kein Interesse an einem Kontakt zum Kind zeigt oder vereinbarte Besuchstermine immer wieder platzen lässt, besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht eine richterliche Regelung des Umgangsrechtes zu beantragen. Für das Verfahren gelten die gleichen Prinzipien wie beim Sorgerecht.

Das Gericht wird in der Regel auf eine vergleichsweise Regelung des Umgangs im Wege einer Umgangsvereinbarung drängen.

Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls (z. B. Missbrauchsgefahr) wird das Gericht einen Umgangsausschluss anordnen, da dies einen erheblichen Grundrechtseingriff gegenüber dem ausgeschlossenen Elternteil bedeutet.

Zur behutsamen Wiederanbahnung von Umgangskontakten nach langer Unterbrechung oder zum Schutz des Kindes bei einer im Raum stehenden Kindeswohlgefährdung können auch sogenannte begleitete Umgänge angeordnet werden. Die Kontakte finden dann z. B. in den Räumlichkeiten des Jugendamts oder eines anderen Trägers unter Aufsicht eines Umgangsbegleiters statt.

Nach der neueren Rechtsprechung kann das Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell anordnen.

Als Familienrechtsanwältin habe ich bereits zahlreiche Umgangsverfahren in den unterschiedlichsten Konstellationen geführt und Lösungen mitentwickelt, etwa für Umgangskontakte bei weit voneinander entfernt lebenden Elternteilen, bei hartnäckiger Umgangsverweigerung durch das Kind, bei häuslicher Gewalt, bei fehlendem Umgangsinteresse des Vaters und bei getrenntlebenden Geschwistern.

Kontaktieren Sie mich jederzeit, wenn Sie Beratung zu Ihrer speziellen Situation benötigen.

Kontakt

Bei allen Fragen zur Situation Ihrer Kinder können Sie mich zu meinen Öffnungszeiten jederzeit telefonisch kontaktieren, oder auch außerhalb der Öffnungszeiten per E-Mail. Ich werde mich umgehend bei Ihnen zurückmelden.  

T: 06174 – 935 75 70
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