Beratung zum Thema Immobilien
Trautes Heim und Wertobjekt
Immobilien spielen bei fast allen Trennungen und Scheidungen in verschiedenen Zusammenhängen eine Rolle. Sie stellen das Zuhause der Familie dar und sind daneben auch Wertobjekte. Bei einer Trennung stellt sich oft als erstes die Frage, welcher Ehepartner die bisherige eheliche Wohnung übernimmt und wie die Haushaltsgegenstände verteilt werden.
Sofern es sich um gemeinsames Eigentum der Eheleute handelt, ist zudem im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung zu klären, was auf lange Sicht mit der Ehewohnung und eventuell sonstigem Grundbesitz (Ferienhaus, Mietobjekt etc.) geschehen soll. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar.
Der Blick ins Grundbuch erleichtert die Eigentümerfindung.
Zu Beginn aller Überlegungen zum Thema Immobilien sollte vor allem eines stehen: der Blick ins Grundbuch! Dies kann nicht deutlich genug betont werden. Nicht jeder, der im Erstgespräch oder auch an der Seite seines Ehepartners in der Mediation von „unserem Haus“ spricht, ist auch tatsächlich Hauseigentümer. Aus meiner Praxis und aus der Rechtsprechung der Familiengerichte gäbe es hierzu manch bunte Anekdote zu berichten.
Auch ob das Immobilieneigentum mit Schulden oder mit besonderen Rechten oder Einschränkungen belastet ist, ergibt sich aus dem Grundbuch.
Wer zieht bei der Trennung aus der Ehewohnung aus?
Wenn eine Ehe in die Krise gerät und ein weiteres Zusammenleben der Eheleute unmöglich erscheint, stellt sich als erstes regelmäßig die Frage, wer aus dem bisherigen gemeinsamen Zuhause auszieht. Das Gesetz nennt dieses gemeinsame Zuhause die „Ehewohnung“, egal ob es sich tatsächlich um eine Wohnung oder ein Haus handelt.
Idealfall: Einvernehmliche Regelung
Ideal ist, wenn die Eheleute sich selbst darüber verständigen können, wer auszieht. Dann geht es im Folgenden „nur noch“ um die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung. Schwieriger wird es, wenn kein Ehepartner bereit ist, dem anderen die Ehewohnung zu überlassen. Häufig ist dies der Fall, wenn auch die gemeinsamen Kinder dort wohnen, deren bisheriges Lebensumfeld zumindest vorerst erhalten werden soll.
Man wird in solchen Situationen sinnvollerweise zunächst besprechen, wie die gemeinsamen Kinder künftig betreut werden sollen. Bei einem Residenzmodell bietet sich an, dass derjenige Ehepartner vorerst in der Ehewohnung bleibt, der die Kinder betreut. Bei einem Wechselmodell ist die Situation schon komplizierter. Bei dem (in der Praxis seltenen) Nest-Modell wiederum würden nur die Kinder in der Ehewohnung bleiben und beide Elternteile separate Wohnungen beziehen und von dort aus abwechselnd in die Ehewohnung zurückkehren, um dort die Kinder zu betreuen.
Ebenso sollte natürlich überlegt werden, ob derjenige, der die Wohnung für sich beansprucht, sich diese künftig überhaupt noch leisten kann. Bei einer Mietwohnung müssen Miete und Nebenkosten finanziert werden können. Sofern das eigene Einkommen hierfür nicht ausreicht, muss ermittelt werden, ob und in welcher Höhe ggfs. Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehepartner bestehen.
Sofern die Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute oder im Alleineigentum eines Ehepartners steht, muss geprüft werden, ob der ausziehende Ehepartner vom anderen eine Nutzungsentschädigung verlangen kann oder ob dem verbleibenden Ehepartner im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein Wohnvorteil zuzurechnen ist.
Wenn all‘ dies geklärt ist, können die getroffenen Regelungen in die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufgenommen werden.
Notfalls Wohnungszuweisung durch das Gericht
Wenn eine einvernehmliche Regelung der Wohnungsfrage nicht gelingt, hat jeder Ehepartner die Möglichkeit, eine vorläufige Überlassung der Ehewohnung für die Trennungszeit beim Familiengericht zu beantragen. Die gesetzlichen Hürden hierfür sind allerdings relativ hoch. Die erforderliche „unbillige Härte“, die ein weiteres Zusammenleben verursachen würde, wird nur in Ausnahmefällen vorliegen, etwa bei Gewalt oder bei einer Kindeswohlgefährdung. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Bloße „trennungsbedingte Unannehmlichkeiten“ genügen jedenfalls nicht. Auch die Eigentumsverhältnisse spielen bei der Zuweisung eine Rolle.
Das Gericht regelt während der Trennungszeit die Wohnungszuweisung nur im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten. Den Mietvertrag mit dem Vermieter kann es nicht umgestalten. Sofern der ausgezogene Ehepartner Allein- oder Miteigentümer der Ehewohnung ist, kann er vom anderen eine Nutzungsvergütung verlangen.
Ist später bei Scheidung immer noch streitig, welcher Ehepartner künftig in der Ehewohnung wohnen bleibt, kann erneut eine gerichtliche Regelung beantragt werden. Dabei spielen das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder eine Rolle, aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute, vor allem das Alter und der Gesundheitszustand sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über die Wohnungszuweisung bei Scheidung wird automatisch auch das Mietverhältnis mit dem Vermieter umgestaltet.
Gehört die Ehewohnung einem der Ehepartner allein (oder zusammen mit einem Dritten), kann der andere Ehepartner deren Zuweisung bei Scheidung nur in absoluten Ausnahmefällen durchsetzen, wenn sonst eine „unbillige Härte“ entstünde. Er müsste dann auf die Überlassung der Wohnung aus privaten oder beruflichen Gründen dringend angewiesen sein. In diesem Fall würde ein Mietverhältnis mit dem Eigentümer auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete begründet.
Verfahren auf Wohnungszuweisung erst bei Scheidung sind in der Praxis selten, da meistens schon bei Trennung eine gerichtliche Regelung beantragt wird, die sich dann bis zur Scheidung etabliert hat.
Bei einer einvernehmlichen Wohnungsübernahme durch einen Ehepartner kann nach der Scheidung der Vermieter aufgrund gemeinsamer Erklärung der Eheleute zur entsprechenden Vertragsanpassung verpflichtet werden.
Vorsicht vor unfreiwilligem Verlust des Nutzungsrechts – die 6-Monats-Frist
Vorsicht ist geboten, wenn ein Ehepartner aus der Ehewohnung auszieht und sich danach nicht mehr rührt. Wenn er sechs Monate lang dem anderen Ehepartner gegenüber keine ernsthafte Rückkehrabsicht bekundet, wird nach dem Gesetz unwiderleglich vermutet, dass er dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Er kommt dann also nicht mehr in die Wohnung zurück, wenn ihn der andere Ehepartner nicht wieder aufnimmt. Der andere Ehepartner darf dann sogar die Türschlösser austauschen.
Wie lange muss sich der ausgezogene Ehepartner noch an den Mietkosten beteiligen?
Ob und wie lange sich der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehepartner (im Innenverhältnis zum anderen Ehepartner) noch an der Miete beteiligen muss, hängt davon ab, ob der Auszug einvernehmlich beschlossen oder dem anderen Ehepartner die Wohnung mehr oder weniger aufgedrängt wurde.
Wenn der in der Wohnung verbliebene Ehepartner der Übernahme der Wohnung zugestimmt hat, hat er die Miete künftig allein zu tragen, egal ob das explizit besprochen wurde oder nicht. Anderenfalls ist ihm eine gewisse Überlegungszeit einzuräumen, in der er entscheiden kann, ob er weiter in der Ehewohnung verbleiben oder seinerseits ausziehen und die Wohnung gemeinsam mit dem anderen Ehepartner kündigen möchte.
Während dieser Überlegungszeit schuldet der ausgezogene Ehepartner weiter eine anteilige Mietbeteiligung, selbst wenn der andere sich am Ende für die Kündigung entscheidet. Dabei ist streitig, ob eine hälftige Mietbeteiligung geschuldet ist oder nur eine geringere Beteiligung angesichts der Tatsache, dass der verbleibende Ehepartner ja auch sonst irgendwo eine Miete zahlen müsste.
Im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter bleibt jedenfalls eine vor Auszug bestehende Mithaftung des ausgezogenen Ehepartners bestehen, es sei denn, der Vermieter hätte einer Umstellung des Mietvertrages auf den anderen Ehepartner zugestimmt.
Wohnen im Eigentum nach der Trennung: Bedeutung von Nutzungsentschädigung und Wohnvorteil
Wer seinem Ehepartner anlässlich der Trennung eine Immobilie zur Nutzung überlässt, die in seinem Allein- oder Miteigentum steht, kann von ihm eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese muss er allerdings ausdrücklich von ihm einfordern. Automatisch entsteht ein solcher Anspruch nicht.
Sofern der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner deren (Allein- oder Mit) Eigentümer ist, wird der finanzielle Vorteil des mietfreien Wohnens im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Dieser sogenannte Wohnvorteil wird dabei unterhaltsrechtlich wie Einkommen behandelt. Sofern der in der Wohnung Verbliebene dem anderen Ehepartner gegenüber unterhaltsberechtigt ist, reduziert der Wohnvorteil seinen Unterhaltsanspruch.
Bis zur endgültigen Trennung der Eheleute, spätestens bis zur Einreichung des Scheidungsantrages, wird allerdings nur ein subjektiver Wohnvorteil berücksichtigt. Das bedeutet, dass dem in der Wohnung verbliebenen Ehepartner nur so viel als finanzieller Vorteil angerechnet wird, wie er anderswo für eine angemessene, kleinere Wohnung bezahlen müsste. Dieser Betrag liegt deutlich unter dem vollen objektiven Wohnwert. Der volle objektive Mietwert der Wohnung (Marktwert) wird erst ab endgültiger Trennung berücksichtigt.
Sofern sich der in der Wohnung verbliebene Ehepartner an den gemeinsamen Kreditraten für die Wohnung beteiligt oder diese anlässlich der Trennung ganz übernommen hat, kann er die Kreditzahlungen bis zur Höhe seines Wohnvorteils von diesem absetzen, ggfs. auch noch darüber hinaus, wenn es sich um eine zulässige Altersvorsorge handelt.
Nutzungsentschädigung und Wohnvorteil können nicht nebeneinander geltend gemacht werden, da sie einen Ausgleich für denselben Nutzungsvorteil gewähren. Sofern bereits eine Einigung zum Unterhalt erzielt wurde, bei der ein Wohnvorteil angerechnet wurde, kann anschließend nicht auch noch eine Nutzungsentschädigung verlangt werden. Wird umgekehrt bereits Nutzungsentschädigung gezahlt, bleibt kein Raum mehr für die Berücksichtigung eines Wohnvorteils beim Unterhalt.
Was passiert bei Trennung und Scheidung mit den Haushaltsgegenständen?
Wer bei der Trennung aus der Ehewohnung auszieht und sich anderswo eine neue Bleibe sucht, steht oftmals vor der Frage, wie er die neue Wohnung ausstatten soll. Wenn aus einem Haushalt mit einem Mal zwei Haushalte werden, fehlt oft das Geld, sich komplett neu einzurichten.
Das Gesetz sieht daher vor, dass bei einer Trennung und späteren Scheidung die während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenstände gerecht und zweckmäßig unter den Ehepartnern aufzuteilen sind, und zwar in natura nach dem Prinzip der Realteilung. Nur in Ausnahmefällen kann ein finanzieller Ausgleich verlangt werden.
Dabei geht das Gesetz davon aus, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Eheleute gelten, unabhängig davon, welcher Ehepartner sie bezahlt hat. Dies gilt i. d. R. auch für Haushaltsgegenstände, die in die Ehe mit eingebracht wurden oder den Eheleuten während der Ehe von Dritten geschenkt wurden.
Wer behauptet, dass ein Haushaltsgegenstand ihm allein gehöre, etwa weil er nach der Trennung angeschafft wurde, hat dies zu beweisen. Diese Beweislastregelung gilt bereits in der Trennungsphase.
Die Eheleute sind grundsätzlich dazu aufgerufen, die Aufteilung untereinander selbst vorzunehmen. Dabei sollten sie berücksichtigen, wer den jeweiligen Gegenstand dringender benötigt, etwa weil er gemeinsame Kinder betreut. Grundsätzlich sollte man auf eine ausgewogene Verteilung achten, die den Interessen beider Ehepartner gerecht wird (Billigkeitsprinzip). Häufig werden derartige Regelungen in die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit aufgenommen.
Nur wenn eine Einigung nicht gelingt, kann das Familiengericht eingeschaltet werden, das dann darüber entscheiden muss, wer welche Gegenstände bekommt. Für die Trennungszeit wird von den Gerichten lediglich eine vorläufige Nutzungsregelung getroffen. Erst für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung werden die Haushaltsgegenstände endgültig zugeordnet. Hier können dann auch Ausgleichszahlungen verlangt werden.
Haushaltsgegenstände unterliegen also nicht dem Zugewinnausgleich, sondern sind außerhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter den Eheleuten aufzuteilen. Entsprechende Ansprüche sind in einem speziellen Ausgleichsverfahren vor den Familiengerichten durchzusetzen.
Derartige Verfahren sind mühselig und zeitaufwendig und in der Praxis selten. Wer eine gerichtliche Aufteilung des gemeinsamen Hausrats beantragt, hat auf Verlangen des Gerichts nicht nur anzugeben, welche Haushaltsgegenstände er für sich beansprucht, sondern auch eine Gesamtübersicht vorzulegen, in der sämtliche Haushaltsgegenstände der Familie einzeln aufzulisten sind mit genauer Bezeichnung (Gruppierungen sind möglich). In der Regel ist dabei Zimmer für Zimmer vorzugehen und es sind auch Angaben zu den ungefähren Werten der Gegenstände zu machen. Die meisten Paare ziehen vor diesem Hintergrund eine außergerichtliche Regelung vor.
Was sind Haushaltsgegenstände?
Als Haushaltsgegenstände gelten alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind. Es spielt keine Rolle, wann und warum die Gegenstände angeschafft wurden oder wem sie gehören. Sie können auch nur geliehen, geleast oder gemietet sein.
Zu den Haushaltsgegenständen zählen insbesondere:
- Möbel (auch Gartenmöbel), Lampen, Teppiche, Vorhänge, Geschirr, Besteck, Haushaltsgeräte, Werkzeuge, Wäsche;
- Vasen, Deko-Artikel, Wandschmuck;
- TV und Radio, Film- und Video-/Audiogeräte, PC, Spielkonsolen und Elektrogeräte;
- Bücher, DVDs, Musikinstrumente, Sportgeräte, sofern sie nicht ausschließlich den persönlichen Interessen eines Ehepartners dienen;
- Kunstgegenstände und Antiquitäten, sofern sie nicht nur der Kapitalanlage dienen;
- Boote und Wohnwagen;
- Haustiere wie Hunde, Katzen und Vögel.
Ein Pkw ist jedenfalls dann ein Haushaltsgegenstand, wenn er von den Eheleuten hauptsächlich für private Zwecke (z. B. Urlaube, Ausflüge, Kinderbetreuung) und zur Haushaltsführung (Einkäufe, Transporte) etc. genutzt wird, nach neuerer Rechtsprechung auch dann, wenn der Pkw beruflich genutzt wird, aber daneben auch familiären Zwecken dient, insbesondere wenn es sich dabei um das einzige Fahrzeug der Familie handelt.
Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehören Gegenstände,
- die ausschließlich zur Kapitalanlage bestimmt sind;
- die dem persönlichen Gebrauch eines Familienmitglieds dienen, also insbesondere Kleidung, Schmuck, persönliche Erinnerungsstücke und beruflich genutzte Gegenstände, bei Kindern Kleidung, Spielsachen, Hobby- und Schulzubehör;
- die wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind (Einbaumöbel).
Der ausgezogene Ehepartner hat sich die ihm zugewiesenen Haushaltsgegenstände selbst vor Ort abzuholen bzw. einen Abholdienst zu finanzieren (Holschuld).
Bei Familienfotos wird häufig vereinbart, dass sie digital reproduziert werden, so dass sie nach der Trennung beiden Ehepartnern zur Verfügung stehen. Sofern die Fotos in Alben sortiert oder lose sind, kann eine hälftige Teilung des Gesamtbestandes oder ebenfalls eine Reproduktion vereinbart werden. Dies ist dann deutlich aufwendiger.
Was passiert bei der Scheidung mit gemeinsamen Immobilien der Eheleute?
Das Familiengericht trifft bei einer Scheidung von sich aus keine Regelung zur Nutzung der bisherigen Ehewohnung oder anderer gemeinsamer Immobilien der Eheleute. Es regelt auch nicht die Eigentumsverhältnisse neu. Die Eheleute bleiben somit auch nach der Scheidung Miteigentümer gemeinsamer Immobilien. Das Grundbuch bleibt unverändert.
Dauergemeinschaftslösungen sind oft problematisch.
Im Regelfall wird jedoch eine Neuregelung der Eigentumsverhältnisse zumindest an der Ehewohnung gewünscht. Eine Dauergemeinschaftslösung in Form einer Vermietung des Wohnungsanteils an den Ex-Ehepartner nach der Scheidung ist häufig problematisch, da die typischen Probleme eines Mietverhältnisses noch potenziert werden, wenn der Ex-Partner als Vermieter fungiert.
Eine Vermietung der gemeinsamen Immobilie an Dritte, bei der die Eheleute sich die Mieteinnahmen untereinander teilen, ist ebenfalls denkbar. Oft möchte jedoch mindestens ein Ehepartner das im Haus gebundene Vermögen liquidieren, um neues Wohneigentum zu erwerben oder den Erlös anderweitig anzulegen. Dann scheidet auch diese Lösung aus.
Häufigste Lösungen: Drittverkauf oder Übernahme durch einen Ehepartner
Häufig wird daher entweder ein Drittverkauf der gemeinsamen Immobilie vereinbart, dessen Netto-Erlös sich die Eheleute anschließend teilen. Oder ein Ehepartner übernimmt die Immobilie zu Alleineigentum, d. h. er erwirbt den Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners gegen eine angemessene Ausgleichszahlung. Sofern die Immobilie noch kreditbelastet ist, übernimmt der sie übernehmende Ehepartner in der Regel auch die gemeinsamen Kreditschulden, die häufig auf Jahrzehnte angelegt sind. Hierfür ist allerdings die Zustimmung der Bank erforderlich, was nicht immer unproblematisch ist.
Unter Umständen kommt auch eine Übertragung der Immobilie auf gemeinsame Kinder in Betracht oder eine Realteilung dergestalt, dass die Immobilie in zwei in sich abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt wird und jeder Ehepartner eine Wohnung übernimmt. In der Praxis dürften der Verkauf der gemeinsamen Immobilie oder deren Übernahme durch einen Ehepartner die am häufigsten gewählten Lösungen sein.
Bei einem Drittverkauf haben die Eheleute ein gemeinsames Interesse an einem möglichst hohen Kauferlös. In der Regel verständigt man sich auf ein Maklerbüro, das die Vermarktung übernehmen soll. Im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine entsprechende Verkaufsverpflichtung statuiert werden und es können Regelungen zur Räumung, zum Verkaufsprozess und zur Erlösverteilung getroffen werden. Eine solche Regelung bedarf notarieller Beurkundung.
Bei einer Übernahme der Immobilie durch einen der Ehepartner muss ein fairer Ausgleichsbetrag festgelegt werden. Hier sind die Interessen der Ehepartner naturgemäß gegenläufig. In der Praxis werden häufig zuerst mehrere Immobilienmakler um eine Bewertung gebeten, häufig mit dem Hinweis auf eine beabsichtigte Veräußerung. Gelegentlich werden auch Verkehrswertgutachten von Immobilien-Sachverständigen oder eine Stellungnahme des Gutachterausschusses der jeweiligen Gemeinde eingeholt, um den fairen Marktwert des Miteigentumsanteils zu ermitteln.
Der konkrete Ausgleichsbetrag wird dann häufig im Rahmen der Verhandlungen über die sonstigen Trennungs- und Scheidungsfolgen mit ausgehandelt. Die Eigentumsübertragung oder die Regelung zum geplanten Drittverkauf wird später als selbständiger Teil der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zusammen mit dieser notariell beurkundet.
Letzter Ausweg: Teilungsversteigerung
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der andere Ehepartner bei einem Drittverkauf gemeinsamer Immobilien mitwirkt oder dass er den Miteigentumsanteil zum Marktwert auf den anderen Ehepartner überträgt. Wenn der andere Ehepartner sowohl einen Drittverkauf ablehnt als auch eine interne Übertragung, bleibt als letzter Ausweg nur die Teilungsversteigerung.
Dies ist eine Form der gerichtlichen Zwangsversteigerung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Jeder Ehepartner kann spätestens nach der rechtskräftigen Scheidung die Teilungsversteigerung beantragen. Im Grundbuch wird dann ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Der andere Ehepartner wird davon informiert und hat sodann zwei Wochen Zeit, Einwände vorzubringen. Ist der Einwand erfolgreich, wird die Versteigerung zunächst bis zu einer erneuten Prüfung für sechs Monate ausgesetzt.
Kommt es zu einer öffentlichen Versteigerung, können beide Ehepartner selbst Gebote abgeben und die Immobilie im Rahmen der Versteigerung erwerben. Die Teilungsversteigerung endet mit dem Zuschlag, mit dem das Immobilieneigentum an den Höchstbietenden übertragen wird. Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der Erlös unter den Eheleuten anteilig verteilt. Die erzielten Erlöse liegen dabei allerdings nicht selten unter dem Marktwert, so dass eine einvernehmliche Regelung im Regelfall vorzugswürdig ist.
Was ist bei der Immobilienauseinandersetzung steuerlich zu beachten?
Gewinne aus einem privaten Immobilienverkauf sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, sofern zwischen dem Kauf und dem Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre liegen oder die Immobilie vor der Scheidung nicht ausschließlich vom Eigentümer bewohnt wurde (sog. Spekulationssteuer). Dies ist unbedingt zu bedenken, wenn ein Ehepartner anlässlich der Trennung aus der Ehewohnung auszieht, aber einen Verkauf anstrebt.
Neben der Spekulationssteuer kann im Falle einer Übertragung der Immobilie auf einen Ehepartner durch den Eigentümerwechsel auch Grunderwerbsteuer anfallen. Um dies zu vermeiden, sollte die Immobilie noch vor Rechtskraft der Scheidung auf den späteren Alleineigentümer übertragen werden, da Eheleute von der Steuer ausgenommen sind.
Immobilien im Zugewinnausgleich
Immobilien spielen auch im Zugewinnausgleich eine große Rolle. Wenn sie im Allein- oder Miteigentum eines Ehepartners stehen, sind sie in der Zugewinnausgleichsbilanz als Vermögenswerte (Aktiva) sowohl im Anfangsvermögen (Stichtag: Eheschließung) als auch im Endvermögen (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrages) des jeweiligen Ehepartners zu berücksichtigen, und zwar mit ihrem objektiven Verkehrswert zum jeweiligen Stichtag.
Die Ermittlung des objektiven Verkehrswerts zu den Stichtagen erfolgt auch hier, sofern eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird, in der Regel durch Makler oder Immobiliensachverständige. In einem Gerichtsverfahren wird hierfür eigens ein Gutachter beauftragt, der als Gehilfe des Gerichts fungiert.
Sofern mehrere Immobilien oder im Ausland gelegene Immobilien zu bewerten sind oder wenn von den Eheleuten zusätzlich Privatgutachter eingeschaltet werden, kann sich ein solcher Prozess über viele Jahre hinziehen. Eine Lösung im Vergleichswege ist dann oft der einzige Ausweg, um das Verfahren noch in überschaubarer Zeit zum Abschluss zu bringen.
Bei der Bewertung von Immobilien im Zugewinnausgleich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die latente Steuer in Abzug zu bringen, die bei einem Verkauf der Immobilie zum Stichtag angefallen wäre (Spekulationssteuer). Insofern ist auch im Zugewinnausgleich stets eine sorgfältige steuerrechtliche Prüfung der Situation vorzunehmen.