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Beratung zum Thema Ehescheidung

Alles Wissenswerte rund um die Scheidung

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch Gerichtsbeschluss geschieden werden. Zuständig sind spezialisierte Familiengerichte, die an den Amtsgerichten angebunden sind. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht mit der größten Nähe zur Familie. Wenn Kinder vorhanden sind, ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz die minderjährigen Kinder leben. Ansonsten ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnsitz zuständig, sofern ein Ehepartner noch an dem Ort lebt; anderenfalls das Gericht am neuen Wohnort des Antragsgegners. In Fällen mit Auslandsbezug gelten Sonderregelungen. Hier ist zunächst die internationale Zuständigkeit zu ermitteln.

Einzige Scheidungs­voraus­setzung: Scheitern der Ehe, Bedeutung des Trennungsjahres

Voraussetzung für eine Ehescheidung ist heutzutage lediglich, dass die Ehe gescheitert ist (sog. Zerrüttungsprinzip). Es kommt nicht mehr darauf an, wer für das Scheitern verantwortlich ist. Das sog Schuldprinzip wurde in Deutschland 1977 abgeschafft.

  • Eine Ehe gilt nach dem Gesetz als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Wann eine Ehe tatsächlich „gescheitert“ ist, kann von Außenstehenden kaum beurteilt werden. Das Gesetz behilft sich daher mit Vermutungsregeln, die an den Zeitraum des Getrenntlebens anknüpfen.
  • Wenn die Ehegatten seit einem Jahr räumlich voneinander getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. In diesem Fall kommt es auf die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht an.
  • Für ein Getrenntleben ist nach dem Gesetz wiederum die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erforderlich und der Wille zumindest eines Ehegatten, diese nicht wiederherzustellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Sobald ein Ehepartner in Trennungsabsicht aus der Ehewohnung auszieht, beginnt somit das Trennungsjahr zu laufen.
  • Eine Trennung ist grundsätzlich auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, insbesondere bei beengten finanziellen Verhältnissen. Hierbei kommt es vor allem darauf an, dass keine gegenseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden und getrennte Bereiche innerhalb der Ehewohnung bezogen werden. In der Realität sind derartige Konstellationen oft störanfällig. Zu Beweiszwecken sollte der Trennungszeitpunkt in solchen Fällen besonders klar dokumentiert werden, etwa durch ein Anwaltsschreiben. Anwaltliche Beratung zur Gestaltung des Zusammenlebens „unter einem Dach“ ist ebenfalls empfehlenswert.
  • Wenn nach Ablauf des Trennungsjahres ein Ehepartner die Scheidung beantragt, der andere Ehepartner aber nicht zustimmt, kann die Ehe trotzdem geschieden werden. Dann muss das Scheitern der Ehe vom scheidungswilligen Ehepartner lediglich dargelegt und im Bestreitensfalle bewiesen werden. Der antragstellende Ehepartner muss grundsätzlich nur glaubhaft darlegen, dass er selbst die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt und geschieden werden möchte, etwa weil er sich einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zugewandt hat.
  • Solange kein Härtefall vorliegt, wie etwa bei akuter Suizidgefahr des anderen Ehepartners oder eines gemeinsamen Kindes oder ähnlich schwerwiegender Umstände, wird die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehepartners geschieden. Man muss also nicht drei Jahre getrennt leben, wenn der andere Ehepartner die Scheidung ablehnt, wie häufig fälschlich angenommen wird.
  • Mit der zwingenden Vorgabe eines Trennungsjahres vor Durchführung der Scheidung bezweckte der Gesetzgeber zum einen den Schutz vor Übereilung. Man soll nicht nach dem ersten Ehestreit direkt zum Scheidungsrichter laufen. Zum anderen soll das Jahr der Trennung dazu genutzt werden, die finanziellen Folgen der Trennung und Scheidung und die künftige Betreuung der gemeinsamen Kinder einvernehmlich zu regeln.
  • Auch wenn es immer wieder durch die Boulevardpresse geistert: Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (sog. „Blitzscheidung“) ist nur in absoluten Ausnahmefällen rechtlich möglich, etwa in Fällen schwerer häuslicher Gewalt, schwerer Beleidigungen und grober Ehrverletzungen, die eine weitere Aufrechterhaltung des Ehebandes für den geschädigten Ehepartner als unzumutbar erscheinen lassen. Eine während der Ehe begründete neue Partnerschaft stellt für sich alleine genommen keinen solchen Härtefall dar, solange sie nicht in besonders ehrverletzender Weise ausgelebt wird. Das angerufene Gericht hätte hierbei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
  • Gelegentlich kommt es während des Trennungsjahres zu einer Wiederannäherung der Ehepartner, und die eheliche Gemeinschaft wird wieder aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte den Weg zu einer Erhaltung der Ehe offenhalten und hat daher geregelt, dass ein Zusammenleben über kürzere Zeit den Ablauf des Trennungsjahres nicht hemmt oder unterbricht. Wenn ein solcher Versöhnungsversuch nach zwei bis drei Monaten dann doch scheitert, bleibt es beim ursprünglichen Trennungszeitpunkt für den Beginn des Trennungsjahres. Nur wenn es wieder zu einem längeren Zusammenleben kommt, beginnt das Trennungsjahr erst ab der neuerlichen Trennung zu laufen.

Verfrühter Scheidungsantrag

Das Trennungsjahr muss nach der Konzeption des Gesetzes erst im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zur Ehesache abgelaufen sein. Es ist daher möglich, den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einzureichen, denn zwischen Einreichung des Antrages und mündlicher Verhandlung liegen i. d. R. mehrere Monate, während derer die Auskünfte der Versorgungsträger im Versorgungsausgleichsverfahren eingeholt werden.

Theoretisch riskiert man mit einem zu frühen Scheidungsantrag eine Antragsabweisung. Der andere Ehepartner kann bei Gericht beantragen, den Antrag als verfrüht zurückzuweisen und die Ehepartner unverzüglich zum Trennungszeitpunkt zu vernehmen. In Zeiten massiv überlasteter Gerichte ist das Risiko, dass eine solche Vernehmung tatsächlich zeitnah durchgeführt und der Antrag als verfrüht abgewiesen wird, wohl eher gering. Wenn der Scheidungsantrag nur wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird, wird das Gericht das Problem im Zweifel aussitzen und den Anhörungstermin erst anberaumen, wenn auch aus Sicht des anderen Ehepartners das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Dies hat bedenkliche Folgen im Hinblick auf die Zugewinn– und Versorgungsausgleichsansprüche des mit dem verfrühten Antrag konfrontierten Ehepartners. In beiden Ausgleichssystemen wird das Ende der Ausgleichspflicht durch die tatsächliche Zustellung des Scheidungsantrages markiert. Durch einen bewusst verfrühten Antrag kann man sich somit finanzielle Vorteile verschaffen. Nur in seltenen Fällen holen die Gerichte im Versorgungsausgleich vorsorglich Auskünfte zu beiden Ehezeitenden ein und warten das Ergebnis der Anhörung der Ehepartner zur Trennung ab.

Anwaltspflicht im Scheidungs­verfahren – Reicht ein Anwalt für beide Ehepartner?

Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingereicht werden (Anwaltszwang). Der andere Ehepartner benötigt für das Scheidungsverfahren nicht zwingend einen eigenen Anwalt. Solange er lediglich der Scheidung zustimmt und keine weiteren Anträge bei Gericht stellt oder prozessrelevante Erklärungen abgibt, kann er auch allein vor Gericht auftreten.

Nur dies ist gemeint, wenn Eheleute gelegentlich davon sprechen, sie hätten „einen gemeinsamen Anwalt“ in ihrem Scheidungsverfahren gehabt. Richtig ist: Nur ein Ehepartner war in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Der andere Ehepartner hatte keinen eigenen Rechtsbeistand. Rechtsanwälten ist es aufgrund der widerstreitenden Interessen in Trennungs- und Scheidungsverfahren gesetzlich verboten, beide Ehepartner zu vertreten. Mehr noch: Eine solche Vertretung kann einen strafbaren Parteiverrat (§ 356 StGB) darstellen.

Sofern der andere Ehepartner einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder bestimmte Scheidungsfolgesachen gerichtlich regeln lassen oder im Termin eine Scheidungsfolgenvereinbarung protokollieren lassen oder einen Rechtsmittelverzicht abgeben möchte, kommt er um die Mandatierung eines eigenen Anwalts nicht herum.

In der Regel sind in einem Scheidungsverfahren zwei Anwälte beteiligt, vor allem wenn zuvor eine Scheidungsfolgenregelung unter anwaltlicher Beteiligung ausgehandelt wurde.

Einleitung des Scheidungsverfahrens

Dem Scheidungsantrag sind Kopien der Eheurkunde sowie der Geburtsurkunden aller minderjährigen Kinder beizufügen. Im Antrag selbst sind Angaben zur Trennung zu machen und dazu, ob bestimmte Scheidungsfolgen bei Antragseinreichung bereits außergerichtlich geregelt wurden. Auch ein vorläufiger Verfahrenswert ist anzugeben, anhand dessen das Gericht den Gerichtskostenvorschuss bestimmen kann. Das Gericht teilt dem Verfahren sodann ein Aktenzeichen zu.

Wer die Scheidung einreicht, hat zunächst einen Vorschuss für die Gerichtskosten an die Gerichtskasse zu überweisen. Erst dann wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt. Dabei wird das Zustellungs­datum auf dem i.d.R. gelben Briefumschlag markiert. Dieser Umschlag sollte gut aufgehoben werden, denn der Tag, an dem der Scheidungs­antrag zugestellt wird, markiert das Ende der Ehe in finanzieller Hinsicht. Sowohl für den Versorgungs­ausgleich als auch für den Zugewinnausgleich ist dies der relevante Stichtag, nach dem kein Renten- oder Vermögensausgleich mehr erfolgt.

Sobald das Zustellungsdatum feststeht, übersendet das Gericht den Eheleuten standardisierte Fragebögen zum Versorgungsausgleich, in denen diese innerhalb einer i. d. R. vierwöchigen Frist Angaben zu ihren Altersversorgungen machen müssen, damit das Gericht auf dieser Basis den Versorgungsausgleich durchführen kann.

Gericht oder Anwälte:
Wer regelt was bei der Scheidung?

Was das Gericht für Sie regelt

Es ist wichtig zu verstehen, dass die deutschen Familiengerichte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nur zwei Dinge automatisch („von Amts wegen“) regeln, nämlich

  • die beantragte Auflösung der Ehe und
  • den sog. Versorgungsausgleich, d. h. die Aufteilung aller während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Altersversorgungen. Hierbei geht es vor allem darum, den wirtschaftlich schwächeren Partner, der während der Ehezeit keine oder nur geringe Rentenanrechte erworben hat, vor der Altersarmut zu schützen. 

Anders als in anderen Ländern ergehen mit Einreichung des Scheidungsantrages in Deutschland keine automatischen Schutzanordnungen im Hinblick auf das gemeinsame Vermögen und den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder. Die Familiengerichte wirken bei Scheidungen auch nicht darauf hin, dass die Ehepartner ihr Vermögen untereinander fair aufteilen oder die Unterhaltsfragen und den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder regeln. Sie unterstützen auch nicht von sich aus bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen.

Was Sie selbst regeln müssen

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sich die Eheleute selbst um die Regelung der finanziellen Folgen ihrer Trennung und Scheidung und der Situation ihrer gemeinsamen Kinder kümmern müssen. Es bedeutet auch, dass größere Unsicherheit im Hinblick auf das Ob und Wie solcher Regelungen besteht als in Ländern, wo – wie etwa in anglo-amerikanischen Rechtskreis – dem anderen Ehepartner standardisierte, vom Antragsteller vorab ausgefüllte Fragebögen zu den gewünschten Regelungen (sog. „Divorce Papers“) zugestellt werden und die Abläufe dadurch wesentlich klarer und strukturierter sind.

Typischerweise sind die folgenden Trennungs- und Scheidungsfolgen von den Ehepartnern eigenständig zu regeln:

Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung – die einvernehmliche Scheidung

Im Idealfall regeln die Ehepartner sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen einvernehmlich, das heißt ohne Gerichtsverfahren. Sofern entsprechende Regelungen nicht bereits in einem vorsorgenden Ehevertrag getroffen wurden, geschieht dies anlässlich der Trennung in einer sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, die entweder notariell beurkundet oder im Scheidungstermin bei Gericht zu Protokoll gegeben wird.

In dem Fall, dass beide Ehepartner die Scheidung wünschen und die Scheidungsfolgen vertraglich miteinander regeln, spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Das Gesetz kennt diesen Begriff freilich nicht und knüpft daran auch keine besonderen Rechtsfolgen. Die einvernehmliche Scheidung ist dennoch das erklärte Ziel, sozusagen der Goldstandard einer jeden Eheauflösung.

Warum zum Anwalt wegen der Scheidungsfolgenregelung?

Aufgrund der Komplexität der Materie und der gleichzeitig hohen emotionalen Belastung für die Beteiligten, wie sie in kaum einem anderen Rechtsgebiet besteht, ist es in der Regel dringend empfehlenswert, sich ausführlich fachkundig beraten zu lassen und die Regelung der Scheidungsfolgen in kompetente anwaltliche Hände zu legen.

Nur so können Sie sicher gehen,

  • dass Ihre Rechte in der gesamten Scheidungsauseinandersetzung umfassend gewahrt werden,
  • dass Sie eine rechtswirksame und durchdachte Vereinbarung erhalten, die Ihre Zukunft planbar macht und Ihnen Sicherheit gibt
  • und dass Sie nicht aus Unkenntnis oder aufgrund von Übervorteilung Fehler begehen, die Sie u. U. für den Rest Ihres Lebens bereuen.

Für Sie ist es im Zweifel Ihre erste Scheidung; Ihre Anwältin hat in der Regel schon hunderte ähnlicher Verfahren betreut.

Bitte beachten Sie: Einen Anwalt zur einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen einzuschalten, bedeutet keinen Rosenkrieg, sondern ist der übliche und systemkonforme Weg!

Dies kann nicht deutlich genug betont werden. Wer ein Standard-Auskunftsschreiben vom Rechtsbeistand seines Ehepartners als Kriegserklärung ansieht, hat die Besonderheiten des deutschen Scheidungsrechts nicht verstanden.

Es mag Gründe geben, in einer Trennungs- und Scheidungssituation den Gang zum Anwalt zu scheuen. Neben dem sprichwörtlichen Kopf-in-den-Sand-Stecken ist es häufig die Angst, dadurch den Ehepartner zu erzürnen und einen Streit erst richtig loszutreten. Bisweilen werden im Vorfeld regelrechte Drohungen ausgestoßen („Wenn Du zum Anwalt gehst, gibt es Krieg.“), um dadurch die in der Ehe bestehenden Machtverhältnisse über die Trennung hinaus zu perpetuieren. Gerne wird auch die Mandatierung eines „besonders scharfen Hundes“ im Gegenzug in Aussicht gestellt.

Oft ist es das erste Mal im Leben, dass man sich aktiv Unterstützung in der Auseinandersetzung mit dem Partner sucht und dadurch das Gefühl bekommt, sich gegen diesen aufzulehnen. Das kann Ängste auslösen. Gerade in einer solchen Situation erscheint eine professionelle Unterstützung jedoch umso notwendiger.

Eine gute Scheidungsanwältin wird zudem stets einen sachlichen und verbindlichen Ton in der Auseinandersetzung mit Ihrem Ehepartner anschlagen und diesem erläutern, welche Informationen etwa von ihm benötigt werden und welchem Ziel die Kontaktaufnahme dient, nämlich der einvernehmlichen Regelung von Trennungs- und Scheidungsfolgen. Sie wird eine professionelle Distanz in der Sache und gegenüber den beteiligten Personen einhalten und Ihre Interessen so bestmöglich vertreten.

Auch die Interessen Ihrer Kinder wird eine gute Familienrechtsanwältin immer automatisch mit im Kopf haben, wenn sie etwa die denkbaren Umgangsregelungen mit Ihnen bespricht oder den Kindesunterhalt verhandelt. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen aus ähnlichen Fällen kann Ihnen eine gute Familienrechtsanwältin oft auch praktische Tipps geben zum Umgang mit Ihren Kindern und dem anderen Elternteil in der Trennungssituation.

Ein weiterer Grund, auf anwaltliche Beratung zu verzichten, sind die befürchteten hohen Kosten, die durch die Einschaltung von Anwälten entstehen könnten. Solange die Regelung der Scheidungsfolgen in Deutschland weitestgehend in den Händen der Ehepartner selbst liegt und die Rechtslage so komplex und vielschichtig und noch dazu so volatil ist, wie es momentan der Fall ist, kann man nur eindringlich zur Inanspruchnahme kompetenter anwaltlicher Beratung und Vertretung in einer Trennungssituation raten.

Eine vermeintlich kostengünstigere Regelung der Scheidungsfolgen durch die Ehepartner selbst, ggfs. noch unter Zuhilfenahme fragwürdiger Online-Ratgeber, oder eine Nicht-Regelung der finanziellen Themen aus Unkenntnis, Bequemlichkeit oder Überforderung wurde schon vielen zum Verhängnis.

Mediation – eine sinnvolle Alternative?

Eine alternative Form der Konfliktregelung in Trennungs- und Scheidungssituationen ist die Mediation. Hier versuchen die Eheleute gemeinsam unter Vermittlung eines neutralen Dritten, die finanziellen und sonstigen Folgen ihrer Trennung und Scheidung zu regeln. Je nach Komplexität der Materie und der Fähigkeit der Ehepartner, eigenverantwortlich Verhandlungen zu führen und die finanziellen Themen adäquat zu adressieren, kann dieses Verfahren eine sinnvolle Alternative oder Ergänzung zur Verhandlung durch Anwälte sein. Eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens vor Einleitung gerichtlicher Verfahren besteht, anders als in anderen Ländern, in Deutschland nicht. 

Bei jeder Mediation ist die Hinzuziehung von Außenanwälten vor der Finalisierung der erarbeiteten Vereinbarung zwingend geboten, um zu gewährleisten, dass die Beteiligten über die Rechtslage umfassend aufgeklärt werden und einschätzen können, ob sie durch die von ihnen in der Mediation erarbeitete Vereinbarung ggfs. benachteiligt werden. Der Mediator darf grundsätzlich keine Rechtsberatung zum konkreten Fall erteilen, da er dadurch seine Neutralitätspflicht verletzen würde. Dies wird häufig übersehen. Ein Mediationsverfahren ist insofern nicht zwingend kürzer oder günstiger als eine Verhandlung durch Anwälte.

Allein finanzielle Gründe sollten für die Wahl der richtigen Verfahrensart jedenfalls nicht entscheidend sein. Im schlimmsten Fall muss nach einer mehrmonatigen, schließlich ergebnislos abgebrochenen Mediation alles noch einmal neu von den Anwälten aufgerollt und verhandelt werden. Die Gesamtkosten der Scheidung und die Verfahrensdauer erhöhen sich dadurch nicht unerheblich.

Erster Schritt: Informations­austausch und Berechnung von Unterhalts- und Zugewinn­ausgleichs­ansprüchen

Um die Scheidungsfolgen rechtssicher regeln zu können, bedarf es – solange kein Ehevertrag vorhanden ist, der Abweichendes regelt – zunächst eines relativ umfangreichen Informationsaustauschs zwischen den Ehepartnern: Neben Auskünften zu den aktuellen Einkünften und Ausgaben der Ehepartner zum Zwecke von Unterhaltsberechnungen sind Auskünfte zum jeweiligen Vermögen bei Eheschließung und bei Zustellung des Scheidungsantrages zum Zwecke der Zugewinnausgleichsberechnung auszutauschen. Das Gesetz sieht entsprechende gegenseitige Auskunftsansprüche vor. Aufgrund dieser Informationen können dann die jeweiligen Berechnungen vorgenommen werden.

Diese Berechnungen sind häufig hoch komplex und sollten von spezialisierten Anwälten vorgenommen werden, die die umfangreiche und ständigem Wandel unterworfene Rechts­prechung zu diesen Themen im Blick haben und tagtäglich mit derartigen Fällen konfrontiert sind. Bei Unterhalts­berech­nungen bereitet z. B. die Ermittlung der unterhalts­relevanten Einkünfte von Selbständigen Probleme, ebenso der Ansatz eines sog. Wohnvorteils bei mietfreiem Wohnen eines Ehepartners im Eigentum während und nach Ablauf des Trennungsjahres, die Relevanz gewisser Abzugspositionen, ein Mehr- oder Sonderbedarf der Kinder oder eines Ehepartners, gelegentlich auch die Konkurrenz von Unterhaltspflichtigen oder -berechtigten.

Auch die Unterhaltsberechnung bei Betreuung der Kinder im Wechselmodell erfordert besondere anwaltliche Expertise. Keineswegs gilt etwa das Prinzip, dass bei einem paritätischen Wechselmodell kein Kindesunterhalt geschuldet wird. Ihr Anwalt wird für Sie ermitteln, in welcher Höhe hier ein zusätzlicher Spitzenausgleich geschuldet ist. Auch sich ändernde Steuerklassen sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Beim Zugewinnausgleich geht es vor allem um die Bewertung der an den relevanten Stichtagen vorhandenen Vermögens­gegen­stände. Problematisch ist hier insbesondere die Bewertung von Immobilien und von Unternehmensbeteiligungen. Dabei müssen oft Sachverständige, wie Immobiliensachverständige oder Wirtschaftsprüfer, hinzugezogen werden, um den Eheleuten die benötigten Informationen zu geben.

Meine, deine, unsere Kinder

Neben den finanziellen Aspekten der Trennung sind es häufig die gemeinsamen Kinder, um die sich die Eltern streiten. Je nachdem, bei welchem Elternteil die Kinder nach der Trennung wohnen, und nach dem Verhältnis der jeweiligen Betreuungsanteile, ändert sich die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Auch weitere finanzielle Folgen sind an die Betreuung der Kinder geknüpft, so etwa der Anspruch von Beamten auf Kinderzuschlag, der Erhalt der Steuerklasse II (für Alleinerziehende), der Bezug des staatlichen Kindergeldes und anderer Sozialleistungen.

Dennoch spielen die finanziellen Folgen der Kindesbetreuung zumeist nur eine untergeordnete Rolle, wenn es um das Schicksal der Kinder anlässlich der Trennung geht. Häufig hegen Eltern den Wunsch, neben dem Partner nicht auch noch die gemeinsamen Kinder zu verlieren, und versuchen daher, bewusst oder unbewusst, die Kinder auf die eigene Seite zu ziehen. Nicht selten wird dabei der Partnerkonflikt auf die Elternebene übertragen, so dass es den Eltern nur schwer gelingt, Kontakte der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen. Die Bedürfnisse der Kinder geraten dabei oft vollständig aus dem Blick.

Gerade in diesem hochsensiblen Bereich, der alle Familienmitglieder oft sehr belastet, kann eine behutsame und erfahrene anwaltliche Beratung deeskalierend und verständnisfördernd wirken. Im Regelfall sollte es den Kindern ermöglicht werden, ein gutes Verhältnis zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten bzw. ein solches neu aufzubauen und sich nicht zwischen den Eltern entscheiden zu müssen.

Notfalls gerichtliche Klärung der Scheidungsfolgen – die streitige Scheidung

Sollten die außergerichtlichen Einigungsversuche scheitern, etwa weil man sich über bestimmte Rechtsfragen oder Bewertungen nicht einig wird oder weil ein Ehepartner die Kooperation gänzlich verweigert, besteht die Möglichkeit, einzelne oder mehrere Scheidungsfolgen gerichtlich regeln zu lassen. Dies kann entweder zusammen mit der Scheidung im sogenannten Verbundverfahren geschehen oder isoliert. Erst im Falle einer gerichtlichen Regelung der Scheidungsfolgen spricht man von einer streitigen Scheidung. Auch dieser Begriff ist im Gesetz nicht verankert, er wird aber dennoch häufig benutzt.

Durch die Einreichung von sogenannten Folgeanträgen, die bis spätestens zwei Wochen vor dem (letzten) Termin zur mündlichen Verhandlung der Scheidungssache zu erfolgen hat, kann die Scheidung nicht unerheblich verzögert werden. Folgeanträge werden daher oft als strategisches Instrument in der Scheidungsauseinandersetzung genutzt. Auch hierzu berät Sie Ihre Scheidungsanwältin.

Der Ablauf des Scheidungstermins

Sobald dem Familiengericht alle Auskünfte der Versorgungsträger vorliegen, beraumt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt die Beteiligten förmlich. Die Eheleute müssen im Regelfall persönlich erscheinen. Im Scheidungstermin sind nur die beteiligten Eheleute und Ihre Anwälte und der Richter/die Richterin anwesend. Anwälte und Richter tragen im Gerichtssaal eine schwarze Robe. Sie selbst sitzen neben Ihrem Anwalt, Ihr Ehepartner sitzt Ihnen im Regelfall gegenüber neben seinem Anwalt.

Verhandlungen in Familiensachen sind nicht öffentlich. Es ist somit nicht zu befürchten, dass unliebsame Personen von Ihren familiären Angelegenheiten auf direktem Wege Kenntnis erhalten. Auch neue Partner dürfen nicht im Verhandlungsraum sitzen.

In der Regel dauert ein Scheidungstermin nicht länger als 15 Minuten, insbesondere wenn ein Entwurf des Versorgungsausgleichs vom Gericht den Rechtsanwälten vorab zur Prüfung übermittelt wurde und der Text insofern nicht nochmals verlesen werden muss. Der Richter befragt die Beteiligten zu den Umständen der Trennung und belehrt, sofern Kinder vorhanden sind, über die Möglichkeit, bei Bedarf Unterstützung durch die Träger der Kinder- und Jugendhilfe einzuholen.

Länger dauert ein Scheidungstermin allenfalls dann, wenn im Termin eine Trennungs- und Scheidungsfolgen­verein­barung zu Protokoll gegeben wird.

In der Regel verkündet der Richter oder die Richterin am Ende der Sitzung schon den Scheidungsbeschluss und den Beschluss zum Versorgungsausgleich. Manche Richter lassen die Beteiligten dafür aufstehen. Ganz zum Schluss wird noch der Verfahrenswert festgelegt. Nach ihm bestimmen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Rechtskräftig werden die jeweiligen Beschlüsse erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Ehepartner können aber auch schon im Scheidungstermin einen sogenannten Rechtsmittelverzicht abgeben, wenn beide anwaltlich vertreten sind. Dann wird die Scheidung mit Verkündung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig.

Verfahrensdauer

Die Dauer eines Scheidungsverfahrens richtet sich neben der generellen Arbeitsauslastung des Gerichts bzw. des zuständigen Richters danach, wie viele Anrechte im Versorgungsausgleich im konkreten Fall auszugleichen sind und ob Folgeanträge gestellt werden. Am schnellsten bekommt danach voraussichtlich ein Ehepaar seinen Scheidungstermin, das ehevertraglich den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat und auch ansonsten alle Scheidungsfolgen einvernehmlich außergerichtlich geregelt hat und das nicht in einem Ballungsgebiet lebt. Im Taunus und Rhein-Main-Gebiet dürfte die durchschnittliche Verfahrensdauer 8 bis 14 Monate betragen.

Kosten des Scheidungsverfahrens

Die Kosten des Scheidungs- und Versorgungsaus­gleichs­verfahrens sind gesetzlich festgelegt. Neben den Gerichts­gebühren fallen zumindest für den antragstellenden Ehepartner Anwaltsgebühren an, deren Höhe sich jeweils nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute unter Berücksichtigung von Freibeträgen sowie nach der Anzahl der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Altersversorgungen richtet. 

Das Gericht ordnet bei Scheidungen eine sog. Kostenauf­hebung an. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jeder Ehepartner seine eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Da der antragstellende Ehepartner die Gerichtskosten bereits bei Antragstellung vorschießen musste, kann er nach Abschluss des Verfahrens vom anderen Ehepartner hälftige Erstattung verlangen. Übersteigen die Gerichtskosten den bereits geleisteten Vorschuss, holt sich das Gericht den offenen Betrag i.d.R. vom anderen Ehepartner.

Wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt und im Scheidungstermin nur ein Anwalt auftritt, wird häufig vereinbart, dass auch die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren hälftig geteilt werden.

Kontakt

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